Rz. 165

§ 22 Nr. 3 EStG erfasst Einkünfte aus (sonstigen) Leistungen, soweit sie weder zu anderen Einkunftsarten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 EStG, Subsidiaritätsprinzip, noch zu den Einkünften i. S. d. Nr. 1, 1a, 2 oder 4 gehören (Rz. 1), z. B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen und aus der Vermietung beweglicher Gegenstände, soweit nicht § 21 EStG anwendbar ist. Bei Entschädigungen ist die Regelung ggf. Auffangtatbestand.[1] Innerhalb der Einkunftsart des § 22 EStG kommt der Vorschrift des § 22 Nr. 3 EStG somit die "Resterfassung" zu. Zur Nr. 5 enthält das Gesetz keine Subsidiaritätsregelung, weil offenbar keine Konkurrenz eintreten kann.

Sind Einnahmen auch nicht der Einkunftsart des § 22 Nr. 3 EStG zuzuordnen, sind sie nicht steuerbar.

Das BVerfG hält die Regelung für hinreichend bestimmt und somit verfassungsgemäß.[2]

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