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Versorgungsleistungen sind in vollem Umfang nach § 22 Nr. 1a EStG zu versteuern, wenn der Verpflichtete sie nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG abziehen kann. Durch das JStG 2010[1] ist die Neuregelung neu gefasst worden. Die Versorgungsleistungen sind unabhängig davon zu versteuern, ob sich der Abzug dieser Leistungen als Sonderausgaben auch tatsächlich ausgewirkt hat. Zugleich wird zur Wahrung des Korrespondenzprinzips deutlich gemacht, dass die Versorgungsleistungen nur dann steuerbar sind, als beim Zahlungsverpflichteten die Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug nach § 10 Abs. 1 Nr. 1b EStG gegeben sind. Der Empfänger der Versorgungsleistungen muss unbeschränkt estpfl. sein; Ausnahme § 1a Abs. 1 Nr. 1a EStG.

Fallen die Voraussetzungen der unbeschränkten ESt-Pflicht. nach der Vermögensübertragung weg, liegen nichtabziehbare Unterhaltsleistungen nach § 12 Nr. 2 EStG vor, ebenso, wenn die unbeschränkte ESt-Pflicht erst später begründet wird.

Die wiederkehrenden Leistungen müssen auf Lebenszeit vereinbart sein.

[1] JStG 2010 v. 8.12.2010, BGBl I 2010, 1768.

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