Rz. 405

Bei den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG handelt es sich entgegen ihrer Bezeichnung um keinen Auffangtatbestand für sämtliche Einkünfte, die sich nicht den Einkünften der anderen Einkunftsarten zuordnen lassen. Vielmehr sind die Tatbestände, die zu sonstigen Einkünften führen, in § 22 Nr. 1 bis 5 EStG abschließend aufgeführt. Die sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1, 2 und 3 EStG enthalten dabei eine ausdrückliche Subsidiaritätsregel. Erfüllt eine Tätigkeit des Stpfl. neben dem Tatbestand der Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG auch einen Tatbestand der sonstigen Einkünfte i. S. d. § 22 Nr. 1, 2 oder 3 EStG, treten Letztere als subsidiär zurück. Dagegen kommt § 22 Nr. 5 EStG der Vorrang gegenüber den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG zu. Bei den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 Nr. 1a, 1b, 1c und 4 EStG ist die Abgrenzung von den Einkünften aus Kapitalvermögen i. S. d. § 20 EStG mangels gesetzlicher Regelung aus der Wesensart der jeweiligen Einkunftsart zu treffen. Maßgebend ist, welche Einkunftsart im Vordergrund steht und dadurch die andere Einkunftsart verdrängt.[1]

 

Rz. 406

Auch zur Abgrenzung von den sonstigen Einkünften i. S. d. § 22 EStG hat die Rspr. mehrfach Stellung genommen:

  • Der Zinsanteil bei einer in Leibrentenform vereinbarten Versorgungsleistung gehört zu den Einkünften aus Kapitalvermögen.[2]
  • Zinsen auf Rentennachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen als Einkünfte aus Kapitalvermögen der Besteuerung.[3]
  • Bei wiederkehrenden Leistungen aufgrund letztwilliger Verfügung ist nur der Zinsanteil als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu erfassen.[4]

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