Rz. 565
Durch das ForstSchAusglG v. 26.8.1985[1] sollen Störungen des Rohholzmarktes durch außerordentliche Holznutzungen vermieden werden. Seinen Zielen entsprechend enthält § 1 ForstschAusglG eine Ermächtigungsgrundlage zur Beschränkung des Holzeinschlags.[2] Zum Ausgleich dafür werden besondere Steuervergünstigungen für Forstwirte gewährt.
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