Rz. 197

Nach dem Gesetzeswortlaut sind die "Anschaffungskosten" der eingebrachten Anteile zu erhöhen. Dieser Satz ist insoweit missverständlich, als nicht die Anschaffungskosten, sondern (nur) die Buchwerte der eingebrachten Anteile gemeint sein können, und als die eingebrachten Anteile überhaupt nicht mehr zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören.

 

Rz. 198

Dass der Gesetzeswortlaut (noch) von Anschaffungskosten spricht, beruht auf einem redaktionellen Versehen.

 

Rz. 199

Die Aufstockung der Buchwerte hat eine logische Sekunde vor der schädlichen Veräußerung zu erfolgen, sodass sich der Gewinn aus der schädlichen Veräußerung der eingebrachten Anteile verringert oder ein Veräußerungsverlust sich erhöht.

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