Rz. 194

Es gelten die gleichen Anwendungsvoraussetzungen wie im Fall der Aufstockung durch den Einbringungsgewinn I, jedoch mit zwei Abweichungen: Zum einen muss ein Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 UmwStG[1] vorliegen; zum anderen kommt es nicht darauf an, dass die (mit)eingebrachten Anteile noch zum Betriebsvermögen der übernehmenden Gesellschaft gehören.

 

Rz. 195

Zu einer Erhöhung der "Anschaffungskosten" kommt es mithin, wenn bzw. soweit die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Anwendungsfall des § 22 Abs. 2 UmwStG[2],
  • Antrag der übernehmenden Gesellschaft[3],
  • nachweisliche Entrichtung der Steuer durch den Einbringenden auf den Einbringungsgewinn II.[4]

Rz. 196 einstweilen frei

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