Rz. 412f

Durch den Verweis auf § 2 Abs. 5 werden negative Einkünfte des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum und auf der Ebene des Einbringenden im Rückwirkungszeitraum entstandene, aber noch nicht realisierte Wertverluste von dem Ausgleich und der Verrechnung mit positiven Einkünften der übernehmenden Gesellschaft ausgeschlossen. Diese Verschärfung kann auch nicht durch die Zwischenschaltung von Personengesellschaften umgangen werden. Die Norm enthält weitere Regelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Gestaltungen unter Inanspruchnahme der Regelungen zum steuerlichen Rückbezug – in Ergänzung zu§ 2 Abs. 4 UmwStG. Da der Gesetzgeber mit dieser Verschärfung jedoch nur bestimmte ihm bekannt gewordene steuerliche Gestaltungen treffen möchte, ist die Verschärfung auf negative Einkünfte und nicht realisierte Wertverluste aus Finanzinstrumenten und Anteilen an Körperschaften beschränkt. Das Gesetz sieht Ausnahmen für bestimmte Fallkonstellationen und nachweislich nicht steuerlich motivierte Umwandlungen vor.[1]

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