Rz. 113

Die Aufnahme eines zusätzlichen Geschäftsbetriebs ist gem. § 8d Abs. 2 Nr. 3 KStG (vorbehaltlich stiller Reserven) ein schädliches Ereignis, da der Gesetzgeber verhindern möchte, dass die Verluste der Körperschaft durch eine andere Tätigkeit als der bisherigen genutzt werden. Dies sieht er als missbräuchliche Verlustnutzung an. Unerheblich ist dabei, ob es tatsächlich zu einer Nutzung von Verlusten kommt.[1]

 

Rz. 114

§ 8d Abs. 2 Nr. 3 KStG setzt voraus, dass die Körperschaft einen zusätzlichen Geschäftsbetrieb aufnimmt. Eine bloße Erweiterung des bestehenden Geschäftsbetriebs ist dagegen nicht schädlich. Es ist anders als bei § 8d Abs. 1 S. 1 KStG nicht erforderlich, dass der Geschäftsbetrieb unverändert bleibt. Daher kommt der Abgrenzung, ob nach der Ausweitung der Tätigkeit ein oder mehrere Geschäftsbetriebe vorliegen, entscheidende Bedeutung zu.[2] Vertritt man die Meinung, dass eine Körperschaft per Definition nur einen Geschäftsbetrieb unterhalten kann, so hat § 8d Abs. 2 Nr. 3 KStG keinen Anwendungsbereich; jede Ausweitung der Tätigkeit wäre als Erweiterung des bestehenden Geschäftsbetriebs zu sehen, nicht als zusätzlicher Geschäftsbetrieb. Die Vorschrift wäre dann so zu verstehen, dass sie nur eingreift, wenn durch die Hinzunahme der neuen Tätigkeiten nicht mehr "derselbe Geschäftsbetrieb" gegeben wäre.

 

Rz. 115

Vertritt man die Auffassung, dass eine Körperschaft auch mehrere Geschäftsbetriebe unterhalten kann, so ist die Abgrenzung zum bestehenden Geschäftsbetrieb entscheidend. Dabei sind m. E. die gleichen Kriterien heranzuziehen, die im Rahmen der GewSt bei natürlichen Personen angewendet werden, um zu bestimmen, ob ein Gewerbetreibender einen oder mehrere Gewerbebetriebe unterhält. Kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb liegt daher vor, wenn zwar eine Erweiterung der Tätigkeit erfolgt, die neue Tätigkeit aber mit der bestehenden eine Einheit in sachlicher, organisatorischer, wirtschaftlicher und finanzieller Art bildet. Die Finanzverwaltung stellt insoweit auf einen Förder- und Sachzusammenhang ab.[3] Dazu sind die Verhältnisse des Einzelfalls zu gewichten. Ebenso wie bei der GewSt darf eine Bündelung von Aktivitäten, um eine größere Marktmacht zu erreichen, keinen abgrenzbaren neuen Geschäftsbetrieb darstellen. Unerheblich soll ein Geschäftsbetrieb sein, der wirtschaftlich nicht ins Gewicht fällt; diese Ausweitung wird es dann relevant, wenn eine Ausweitung erfolgt.[4]

 

Rz. 116

Ob ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen wird, ist regelmäßig unabhängig von dem Ort, an dem die neue Tätigkeit erfolgt. So kann auch in derselben Betriebsstätte ein zusätzlicher Geschäftsbetrieb aufgenommen werden; entscheidend sind insoweit qualitative Merkmale. Umgekehrt ist es nicht zwangsläufig schädlich, wenn eine Tätigkeit in einem anderen Ort aufgenommen wird als der bisherige Geschäftsbetrieb.

 

Rz. 117

Kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb liegt vor, wenn eine gleichartige Tätigkeit aufgenommen wird. Dann wird nur der bestehende Geschäftsbetrieb erweitert. Aber auch wenn eine andersartige Tätigkeit aufgenommen wird, muss kein schädliches Ereignis i. S. d. § 8d Abs. 2 Nr. 3 KStG vorliegen, wenn eine enge finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Verflechtung vorliegt. Kriterien hierfür sollen im Gewerbesteuerrecht sein "die Art der gewerblichen Betätigung, der Kunden- und Lieferantenkreis, die Geschäftsleitung, die Arbeitnehmerschaft, die Betriebsstätte, die Zusammensetzung und Finanzierung des Aktivvermögens sowie die Gleichartigkeit/Ungleichartigkeit der Betätigungen und die Nähe/Entfernung, in der sie ausgeübt werden." Ebenfalls kein zusätzlicher Geschäftsbetrieb wird aufgenommen, wenn zwar verschiedene Betriebszweige vorliegen, diese aber nach der Verkehrsauffassung und den Betriebsverhältnissen als zum bisherigen Geschäftsbetrieb gehörig anzusehen sind.

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