Rz. 85

Der fortführungsgebundene Verlust ist in den folgenden Jahren mit Gewinnen verrechenbar. Dabei ist er unter den gleichen Voraussetzungen vor- und rücktragbar und im Rahmen der Mindestbesteuerung verrechenbar wie alle Verlustvorträge. Insoweit besteht bei der Verlustnutzung keine Beschränkung. Teilweise wird vertreten, dass die Mindestbesteuerung auf die fortführungsgebundenen Verlustvorträge keine Anwendung findet, da ein ausdrücklicher Verweis fehlt.[1]

Dieser Auffassung ist m. E. nicht zu folgen. Die Verluste bleiben nur durch die Anwendung des § 8d KStG weiterhin erhalten. Es werden keine gesonderten Verluste festgestellt, sodass diese Verluste den allg. Regelungen unterliegen. Einen gesonderten Verweis bedarf es nicht. Teilweise wird aus dem Verweis auf § 10d Abs. 4 EStG geschlossen, dass damit ein Verlustrücktrag nicht möglich ist. [2] Aus dem Gesetz ergibt sich aber kein Ausschluss des Verlustrücktrags. Werden Verluste im Rahmen des Rücktrags genutzt, bedarf es keiner gesonderten Feststellung. Daher ist das Feststellungsverfahren in § 8d KStG (ebenso wie bei § 10d EStG) nur für den Verlustvortrag vorgesehen. Ist ein Antrag gem. § 8d Abs. 1 S. 1 KStG gestellt worden und liegen auch die anderen Voraussetzungen vor, geht der Verlust nicht unter und kann daher auch zurückgetragen werden.[3] Entfallen in späteren Vz die Voraussetzungen für einen fortführungsgebundenen Verlustvortrag, so handelt es sich m. E. dabei um ein rückwirkendes Ereignis. Ein etwaig erfolgter Verlustrücktrag ist daher unter den Voraussetzungen des § 175 AO zu korrigieren.

Eingeschränkt ist die Verlustverrechnung aber insoweit, wie die Voraussetzungen gem. § 8d Abs. 2 KStG (vgl. dazu Rz. 93ff.) für eine Verlustverrechnung erfüllt sein müssen. Ist dies nicht der Fall, geht der fortführungsgebundene Verlustvortrag unter (§ 8d Abs. 2 S. 1 Halbs. 1 KStG).

 

Rz. 86

Sofern in Vz, die nach dem Vz, in dem der schädliche Beteiligungserwerb stattfand, weitere Verluste erwirtschaftet werden, sind diese nicht fortführungsgebunden. Sie sind unter den allgemeinen Voraussetzungen nutzbar. Bestehen neben einem fortführungsgebundenen Verlustvortrag noch weitere Verlustvorträge, sind zunächst die fortführungsgebunden Verlustvorträge zu nutzen (§ 8d Abs. 1 S. 8 KStG).

 

Rz. 87

Bei zeitlich gestreckten Anteilserwerben wird der Verlustvortrag zum Zeitpunkt des Anteilserwerbs, der die Rechtsfolgen des § 8c KStG auslöst, zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag. Damit können auch Verlustvorträge fortführungsgebunden werden, die weit vor Einführung des § 8d KStG entstanden sind. Es gibt insoweit keine zeitliche Begrenzung.

[1] Suchanek/Rüsch, Ubg 2021, 181, 189.
[2] Roser, in Gosch, KStG, § 8d KStG Rz. 5.

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