Rz. 19

Der Geschäftsbetrieb muss von der einheitlichen Gewinnerzielungsabsicht "getragen" sein. Die Gewinnerzielungsabsicht dient im Einkommensteuerrecht dazu, private Vermögensverwaltung von gewerblichen Einkünften abzugrenzen. Da bei einer Kapitalgesellschaft regelmäßig jede Tätigkeit zu gewerblichen Einkünften führt (vgl. § 8 Abs. 2 KStG), ist diese Abgrenzung nicht notwendig. Nach der hier vertretenen Auffassung (Rz. 16f.) kann eine Körperschaft nur einen einzigen Geschäftsbetrieb unterhalten. Sofern eine Körperschaft einen Geschäftsbetrieb unterhält, wird dieser daher stets von der (einheitlichen) Gewinnerzielungsabsicht getragen. Diesem Tatbestandsmerkmal kommt daher keine eigenständige Bedeutung zu.

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