Rz. 32

Auch für die von Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen (§ 21 Rz. 29f.) gebildeten Renten-Deckungsrückstellungen wird ein Wahlrecht (Rz. 35) eingeräumt, die Rückstellung statt mit dem steuerlichen Zinssatz von 5,5 %, mit dem jeweiligen handels- oder versicherungsrechtlich zulässigen Zinssatz abzuzinsen (§ 21a Abs. 1 Satz 2 KStG). In Betracht kommt der Höchstzinssatz, der sich aufgrund der nach § 217 Satz 1 Nr. 7 VAG erlassenen Rechtsverordnung ergibt (gemeint ist die DeckRV), oder ein niedrigerer zulässigerweise verwendeter Zinssatz zugrunde gelegt werden kann. Dies sind auch hier Zinssätze, die in dem Versicherungsvertrag vereinbart sind.

Rz. 33-34 einstweilen frei

 

Rz. 35

Auch bei § 21a Abs. 1 Satz 2 KStG handelt es sich dem Wortlaut nach um ein Wahlrecht. Im Vergleich zur Anordnung in § 21a Abs. 1 Satz 1 KStG wird es hier noch deutlicher.[1]

[1] "Für die (…) Deckungsrückstellungen kann der (…) Zinssatz zugrunde gelegt werden".

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