Rz. 48

Das handelsrechtliche Jahresergebnis (Rz. 44ff.) ist um die für Beitragsrückerstattungen und Direktgutschriften aufgewendeten Beiträge zu erhöhen, soweit die Beiträge das Jahresergebnis gemindert haben. Maßgeblich ist die GuV, weshalb auch in Rückstellungen eingebuchte, aber nicht tatsächlich ausgezahlte Erstattungen das Jahresergebnis erhöhen. Die Vorschrift gilt für sämtliche Beitragsrückerstattungen und unterscheidet nicht (mehr) nach gewinn(un)abhängigen bzw. erfolgs(un)abhängigen Beitragsrückerstattungen oder dem Rechtsgrund der Erstattung (bei freiwilligen Zahlungen). Zudem wird klargestellt, dass die Regelung auch für Direktgutschriften anzuwenden ist.

Rz. 49 – 50 einstweilen frei

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