Prof. Dr. Gerrit Frotscher
Rz. 101
Durch Gesetz v. 14.8.2007 wurde in § 4h EStG sowie § 8a KStG eine allgemeine Regelung zur Beschränkung des Abzugs von Zinsen (Zinsschranke) und in § 15 Satz 1 Nr. 3 KStG eine besondere Regelung hierzu für die Organschaft eingeführt. Diese Regelung ist, wie auch die Zinsschranke selbst, erstmals auf Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 25.5.2007 beginnen und nicht vor dem 1.1.2008 enden. Für dem Kj. entsprechende Wirtschaftsjahre ist die Regelung daher erstmals für das Wirtschaftsjahr (Vz) 2008 anzuwenden.
Rz. 102
Nach § 15 Satz 1 Nr. 3 Satz 1 KStG gilt die "Bruttomethode" auch für die Zinsschranke, d. h., die Auswirkungen der Zinsschranke werden nicht bei der Einkommensermittlung der einzelnen Organgesellschaft, sondern nur auf der Ebene des Organträgers ermittelt. Bei der Einkommensermittlung der Organgesellschaft sind die Zinsen daher ohne die Beschränkungen durch § 4h EStG und § 8a KStG abzuziehen. Die Frage, in welcher Höhe es endgültig zu einem Zinsabzug kommt, entscheidet sich erst auf der Ebene des Organträgers. Dazu werden Zinsaufwendungen und Zinserträge der Organgesellschaft dem Organträger zugerechnet. Ebenso wird auf der Ebene des Organträgers das EBITDA und ein etwaiger EBITDA-Vortrag unter Berücksichtigung der entsprechenden Besteuerungsfaktoren wie Einkommen, Zinssaldo und Abschreibungen der Organgesellschaften ermittelt.
Diese Besteuerungsfaktoren werden auf der Ebene der Organgesellschaft nach § 14 Abs. 5 KStG gesondert festgestellt.
Rz. 103
Die Zinsschranke beeinflusst also die Einkommensermittlung der Organgesellschaft nicht. Das gilt auch, wenn die Organgesellschaft ein eigenes Einkommen aufgrund von Ausgleichszahlungen zu versteuern hat. Die Organgesellschaft hat ein Einkommen i. H. v. 20/17 der geleisteten Ausgleichszahlung...