Öffentliches Netz

Mit diesem Programmteil werden Fotovoltaikanlagen gefördert, deren erzeugter Strom nicht in ein öffentliches Netz eingespeist und/oder durchgeleitet wird. Aus technischen Gründen muss die Anlage zwar an das öffentliche Netz angeschlossen sein, aber dies macht es nicht erforderlich, dass der erzeugte Strom auch eingespeist oder durchgeleitet werden muss. Der Antragsteller muss also darauf achten, dass sichergestellt ist, dass keine Einspeisung erfolgt. Als unschädlich wird dabei angesehen, dass bei der Herunterregelung der Anlage für wenige Sekunden der produzierte Strom ins Netz eingeleitet wird. Schädlich wird es nur dann, wenn eine EEG-Vergütung erfolgt.

Eigenversorgung

Man unterscheidet bei diesem Programmteil zwischen der Eigenversorgung und dem Direktverbrauch. Eine Eigenversorgung liegt vor, wenn der erzeugte Strom im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit einer Stromerzeugeranlage verbraucht wird. Der Erzeuger des Stroms verbraucht diesen selber. In diesen Fällen ist die Stromerzeugung nach dem Strombedarf auszurichten.

Direktverbrauch

Als Direktverbrauch bezeichnet dieses Programm die Versorgung des Mieters durch den Vermieter. Der Mieter verbraucht in diesen Fällen den vom Vermieter erzeugten Strom. Der klassische Fall ist die Fotovoltaikanlage auf dem Dach eines Mehrfamilienhauses. Entscheidend ist auch hier, dass der erzeugte Strom nicht durch das öffentliche Netz geleitet wird, sondern direkt an die Verbraucher gelangt. Die Erzeugeranlage muss verbraucherorientiert sein. In der Regel wird dies durch einen geeigneten Speicher erreicht.

Mieterstrom

Der Mieterstrom ist eine Form des oben genannten Direktverbrauchs. Darauf wurde im Rahmen der Änderung des EEG 2017 besonderen Wert gelegt. Als Mieterstrom bezeichnet man den dezentral vor Ort erzeugten Strom aus Fotovoltaik- oder Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen (KWK). Der erzeugte Strom wird direkt vom Mieter eines Mehrfamilienhauses oder auch von einem gewerblichen Mieter verbraucht.

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