Rz. 1768

[Autor/Stand] Begriffsverständnis. Die Dauerdiskussion, ob der sog. "Rückhalt im Konzern" eine verrechenbare Leistung darstellt, ist allein auf die uneinheitliche und unpräzise Definition dieses Begriffs zurückzuführen. Bedient man sich einer engeren, betriebswirtschaftlich orientierten Begriffsdefinition, so setzt man den Rückhalt im Konzern mit der sog. passiven Konzernwirkung (Konzerneffekte) gleich. Hierunter werden alle Vor- und Nachteile verstanden, die sich bei völliger Passivität der Konzernleitung allein aus der Zugehörigkeit zum Unternehmensverbund ergeben. Hierzu zählt man zB eine erhöhte Kreditwürdigkeit, verbilligte Einkaufsmöglichkeiten, Risikostreuung, das Recht auf Führung des Konzernnamens oder günstigere Absatzmöglichkeiten.[2]

Aufgrund der Erkenntnis, dass der Gesamtgewinn eines Konzerns auf das Zusammenwirken aller Konzerngesellschaften zurückzuführen ist, die entsprechend ihrem Anteil an Leistungserstellung und -verwertung ihren Gewinnbeitrag leisten, ist eine Verrechnung der passiven Konzerneffekte schon deshalb unzulässig, weil als Steuerbemessungsgrundlage nur der tatsächlich erwirtschaftete Erfolg des einzelnen Konzernunternehmens angesehen werden darf, bei Verrechnung der Konzerneffekte hingegen alle auf die Verbundenheit zurückzuführenden Einflüsse eliminiert würden und der Besteuerung damit ein fiktiver Erfolg zugrunde gelegt würde. Daneben müsste eine Verrechnung des Konzernrückhalts sowohl aufgrund mangelnder Erfassbarkeit und Quantifizierbarkeit als auch wegen des Fehlens eines Leistungsaustausches scheitern, zumal der Konzernrückhalt keine eigenständige Leistung eines bestimmten Unternehmens darstellt. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass jedes Konzernmitglied im Allgemeinen so viel zum Konzernrückhalt beiträgt, wie es andererseits vom Rückhalt profitiert, so dass unabhängig von den übrigen Gründen schon deshalb eine gegenseitige Berechnung entfallen sollte.[3]

 

Rz. 1769

[Autor/Stand] Abgrenzung zu aktiven Konzerneffekten und Handlungen. Von den passiven Konzerneffekten sind aktive Konzerneffekte ebenso abzugrenzen wie aktive Handlungen der Konzernleitung bzw. Spitzeneinheit. Die Forderung einiger Autoren, eine Verrechenbarkeit des Konzernrückhalts nicht generell abzulehnen, sondern stattdessen darüber im Einzelfall zu befinden[5], ist die Konsequenz einer unzulässigen Begriffsausweitung. Entgegen den ursprünglich festgelegten Prämissen, unter dem Konzernrückhalt allein die reine Konzernzugehörigkeit in Form einer rechtlichen, finanziellen und organisatorischen Eingliederung in den Unternehmensverbund bei völliger Passivität der Spitzeneinheit zu verstehen, werden hierunter oftmals (aktive) Leistungen zusammengefasst, für die diese Definition nicht zutrifft. Dies ist letztlich als Ursache des Meinungsstreits über die Verrechenbarkeit des Rückhalts im Konzern anzusehen. Hierbei versteht man unter aktiven Konzerneffekten alle Eingriffe der Spitzeneinheit in den Betriebsablauf der Einzelgesellschaften, wie Entscheidungen über die künftige Absatz-, Beschaffungs-, Produktions-, Investitions-, Finanz-, Forschungs- und Entwicklungs-, Personal- und Sozialpolitik oder gar über Betriebsstillegungen. Dagegen können sich aktive Handlungen der Konzernspitze auf das gesamte Spektrum konzerninterner Dienstleistungen und Nutzungsüberlassungen erstrecken. So sind zB weltweite Marketing- und PR-Kampagnen einer Konzernobergesellschaft sowie ein einheitlicher Internetauftritt, die den einzelnen Konzernunternehmen eigene Werbeaufwendungen ersparen, als verrechenbare Dienstleistungen anzusehen, weil sie auf aktiven Handlungen einer Konzerngesellschaft beruhen[6] und zum Vorteil der einzelnen Konzerngesellschaften erbracht werden. Gleiches kann ggf. gelten für spezielle Garantiezusagen (zB Bürgschafts- oder "harte" Patronatserklärungen) zugunsten bestimmter Konzerngesellschaften zwecks Erhöhung der Kreditwürdigkeit[7], das Recht auf Benutzung von Konzernmarken, Rückgriffmöglichkeiten auf Know-how und Patente[8], die Bereitschaft bestimmter Spezialabteilungen, rechtliche, finanzielle oder technische Probleme (auf Abruf) zu lösen (Anm. 1763), oder die Beratung bei der Beschaffung von Gütern und Leistungen. Hierbei handelt es sich um eindeutig abgrenzbare und verrechenbare Einzelleistungen, die allein schon aufgrund der Notwendigkeit des aktiven Tätigwerdens der Spitzeneinheit oder einer anderen beauftragten Konzerngesellschaft ex definitione nicht zum Konzernrückhalt zählen können und daher anderen Leistungsbereichen zuzuordnen sind. Auch die OECD-Leitlinien unterscheiden in Tz. 7.13 ausdrücklich zwischen passiven (dh. nicht verrechenbaren) und aktiven (dh. verrechenbaren) Konzerneffekten.

 

Rz. 1770

[Autor/Stand] Einbeziehung des Rechts auf Führung des Firmennamens. Die Finanzverwaltung bezieht das Recht, den Firmennamen der Spitzeneinheit zu führen, ausdrücklich in das Begriffsverständnis vom "Rückhalt im Konzern" ein.[10] Dementsprechend ist die Einräumung dieses Rechts nicht entgeltfähig. Die...

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