Rz. 332

§ 200 Abs. 3 BewG schreibt auch für Beteiligungen an anderen Unternehmen, die nicht unter § 200 Abs. 2 BewG fallen, die gesonderte Bewertung vor. Unter Beteiligungen an anderen Unternehmen sind sowohl Anteile an einer Kapitalgesellschaft als auch Beteiligungen an einer Personengesellschaft zu verstehen.[1] Auf eine Mindestbeteiligungsquote kommt es nicht an.[2]

Die Vorschrift bezieht sich nur auf solche Beteiligungen, die nicht unter § 200 Abs. 2 BewG fallen, d. h. betriebsnotwendig sind. Ungeachtet der in beiden Fällen vorgeschriebenen gesonderten Bewertung ist die Unterscheidung zwischen betriebsnotwendigen und nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen wegen der unterschiedlichen Rechtsfolgen von Bedeutung. Bei nicht betriebsnotwendigen Beteiligungen an Kapitalgesellschaften werden auch die damit zusammenhängenden Schulden separat angesetzt und bewertet, was vorteilhaft ist, wenn der Darlehenszins unter dem nach § 203 Abs. 1 BewG maßgeblichen Kapitalisierungszins liegt.[3] Demgegenüber werden bei der separaten Bewertung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nach § 200 Abs. 3 BewG die damit zusammenhängenden Schulden nicht gesondert berücksichtigt, weil die mit ihnen in Zusammenhang stehenden Aufwendungen den nachhaltig erzielbaren Jahresertrag mindern.[4] Die Hinzurechnungsregelung des § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 Buchst. f BewG bezieht sich nur auf Aufwendungen, die mit Vermögen i. S. d. § 200 Abs. 2 und 4 BewG in Zusammenhang stehen.[5] Bei einer unter § 200 Abs. 3 BewG fallenden Beteiligung an einer Personengesellschaft sind die damit zusammenhängenden Schulden bereits als negatives Sonderbetriebsvermögen im Wert der Beteiligung enthalten, sodass insoweit keine Korrektur erfolgen muss.[6] Finanzierungsaufwendungen im Zusammenhang mit diesen Schulden sind zusammen mit den anderen Aufwendungen und Erträgen im Zusammenhang mit dieser Beteiligung nach § 202 Abs. 1 S. 2 BewG zu korrigieren.[7]

Durch die gesonderte Bewertung der Beteiligungen sollen Verfälschungen des Ertragswerts vermieden werden, die sich – im Fall von Kapitalgesellschaften – daraus ergeben könnten, dass nur der ausgeschüttete Gewinn in die Ermittlung des der Ertragswertermittlung zugrunde zu legenden Vergangenheitsertrags einfließt.[8] Dies rechtfertigt allerdings nur die gesonderte Bewertung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften, nicht aber von Beteiligungen an Personenunternehmen, bei denen die Gewinnanteile unabhängig von der Ausschüttung bei den Gesellschaftern zu erfassen sind. Mit betriebswirtschaftlichen Grundsätzen steht sie nicht in Einklang; die Betriebswirtschaft bewertet solche Unternehmensgruppen auf der Grundlage des konsolidierten Ergebnisses.[9] Die gesonderte Bewertung der Beteiligung erfolgt ihrerseits nach den Grundsätzen des § 11 Abs. 2 BewG. Die Anwendung des vereinfachten Ertragswertverfahrens auf die Obergesellschaft hat nicht zur Folge, dass auch die Beteiligungen im vereinfachten Ertragswertverfahren bewertet werden müssen.[10] Beteiligungen an einer Personengesellschaft oder an einer Kapitalgesellschaft, für die ein Wert nach § 151 Abs. 1 S. 1 Nrn. 2 und 3 BewG festzustellen ist, sind mit dem auf den Bewertungsstichtag festgestellten Wert bzw. dem Basiswert nach § 151 Abs. 3 BewG anzusetzen.[11]

 

Rz. 332a

In einem Fall von geringer Bedeutung will die FinVerw im Einvernehmen mit den Beteiligten auf die gesonderte Ermittlung des gemeinen Werts der Beteiligung verzichten.[12] Ein Fall geringer Bedeutung liegt nach der Verwaltungsauffassung insbesondere vor, wenn der Verwaltungsaufwand der Beteiligten außer Verhältnis zur steuerlichen Auswirkung steht und der festzustellende Wert unbestritten ist.[13] Die Wertermittlung soll in diesen Fällen dadurch erfolgen, dass die durchschnittliche Bruttoausschüttung der Untergesellschaft in den letzten 3 Jahren mit dem Kapitalisierungsfaktor nach § 203 Abs. 3 BewG multipliziert wird; der Steuerbilanzwert darf jedoch nicht unterschritten werden.[14]

[1] R B 200 Abs. 3 S. 1 ErbStR 2019.
[2] R B 200 Abs. 3 S. 2 ErbStR 2019.
[3] Schiffers, DStZ 2009, 548, 553.
[4] R B 200 Abs. 3 S. 8 ErbStR 2019.
[5] R B 200 Abs. 3 S. 9 ErbStR 2019.
[6] R B 200 Abs. 3 S. 10 ErbStR 2019.
[7] R B 200 Abs. 3 S. 11 ErbStR 2019.
[8] Bericht des Finanzausschusses, BT-Drs. 16/11107, 27.
[9] Hannes/Onderka, ZEV 2008, 173, 176; Piltz, DStR 2008, 745, 752.
[10] R B 200 Abs. 3 S. 6 ErbStR 2019.
[11] R B 200 Abs. 3 S. 3 und 4 ErbStR 2019.
[12] R B 200 Abs. 4 S. 1 ErbStR 2019.
[13] R B 200Abs. 4 S. 2 ErbStR 2019.
[14] R B 200 Abs. 4 S. 3 ErbStR 2019.

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