Entscheidungsstichwort (Thema)

Zeitpunkt des Abschlusses einer energetischen Maßnahme gemäß § 35c EStG bei Ratenzahlung der Handwerkerleistung erst bei Begleichung der letzten Rate

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine energetische Maßnahme ist erst dann im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG abgeschlossen, wenn nicht nur die Leistung vollständig – nicht nur in Teilbereichen – erbracht ist, sondern der Steuerpflichtige auch eine Rechnung (Schlussrechnung, keine Rechnung über Teilleistungen) erhalten hat und der gesamte Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers einbezahlt worden ist. Die Maßnahme ist daher noch nicht abgeschlossen im Sinne des § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG, wenn zwar die Arbeiten abgeschlossen sind, für die Schlussrechnung aber mehrjährige Ratenzahlungen vereinbart worden sind und die letzte Rate erst in einem künftigen Veranlagungszeitraum fällig ist (Anschluss an BMF, Schreiben v. 14.1.2021, IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl 2021 I S. 2026).

 

Normenkette

EStG § 35c Abs. 1 S. 1, § 11 Abs. 2 S. 1

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.

3. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Strittig ist die Berücksichtigung einer Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden gemäß § 35c Einkommensteuergesetz (EStG).

Die zusammenveranlagten Kläger machten in ihrer am 05.12.2022 eingereichten Einkommensteuererklärung für 2021 Aufwendungen für energetische Maßnahmen bei dem am 01.01.2001 mit der Herstellung begonnenen und von ihnen bewohnten Einfamilienhaus (…) für den Einbau eines neuen Gasbrennwertheizkessels bei einer Heizung, die nach der Bestätigung des Installationsfachunternehmens älter als 2 Jahre war, geltend. Die Kosten für die Lieferung und Montage des neuen Gasbrennwertheizkessels im Februar 2021 beliefen sich laut der Rechnung der Heizungsbau (…) GmbH auf 8.118,10. Sie wurden seit März 2021 in gleichbleibenden monatlichen Raten in Höhe von 200,00 EUR abbezahlt. Im Jahr 2021 wurden infolgedessen 2.000 EUR bezahlt. Das Installationsunternehmen bestätigte den Einbau des Gas-Brennwertheizkessels, jedoch nicht den hydraulischen Abgleich gemäß den Anforderungen der Anlage 6.4 der Energetischen Sanierungsmaßnahmen-Verordnung. Deshalb wurde im Einkommensteuerbescheid für 2021 vom 10.03.2023 die Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden nicht berücksichtigt.

Dagegen legten die Kläger mit Schreiben vom 16.03.2023 Einspruch ein und legten die Bestätigung des hydraulischen Abgleichs unter anderem für die BEG Förderung, unterzeichnet von dem ausführenden Heizungsbauunternehmen, vor und begehrten die Berücksichtigung der Steuerermäßigung nach § 35 c EStG in Höhe von 7 % von 8.118,10 EUR. Dies lehnte der Beklagte (das Finanzamt) mit Stellungnahme vom 02.05.2023 mit der Begründung ab, laut Randziffer 16 (gemeint: 61) des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 14.01.2021 IV C 1 – S 2296-c/20/10004:006, BStBl I 2021, 2026 sei die energetische Maßnahme dann abgeschlossen, wenn die Leistung tatsächlich erbracht worden sei, die steuerpflichtige Person eine Rechnung erhalten und den Rechnungsbetrag auf ein Konto des Leistungserbringers eingezahlt habe. An Letzterem fehle es im Jahr 2021. Erst mit Begleichung der letzten Rate im Jahr 2024 komme eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG in Betracht. Mit Einspruchsentscheidung vom 12.07.2023 wurde daher der Einspruch der Kläger als unbegründet zurückgewiesen.

Mit der dagegen eingelegten Klage machen die Kläger geltend, mit Abschluss der Ratenzahlungsvereinbarung mit dem Installationsunternehmen liege eine vollständige Bezahlung der energetischen Maßnahme vor, da es sich dabei um ein Darlehen handele, das als Hingabe eines Erfüllungssurrogats zu sehen sei. Dem Gesetzestext des § 35c EStG sei nicht zu entnehmen, dass eine Steuerermäßigung erst dann zu gewähren sei, wenn die vollständige Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt sei. Vielmehr habe der Gesetzgeber im Ergebnis in § 35c Abs. 1 Satz 4 EStG eindeutig geregelt, dass die Ermäßigung im Jahr des Abschlusses der Maßnahme zu gewähren sei. Neben einer Rechnung sei die unbare Zahlung Voraussetzung für die Steuerermäßigung. Beide Aspekte müssten aber nicht im Jahr der Inanspruchnahme erfüllt sein und veränderten den Veranlagungszeitraum der Inanspruchnahme nicht. Es sei nicht Absicht des Gesetzgebers gewesen alle Steuerpflichtigen, die in Raten zahlen würden, von der steuerlichen Förderung auszunehmen. Aus dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021, Tz. 43, letzter Satz, werde abweichend vom Abflussprinzip gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG erst ab dem Veranlagungszeitraum des Abschlusses der energetischen Maßnahme die Steuerermäßigung gewährt, auch soweit bei einer mehrteiligen Maßnahme für einzelne Teilleistungen Teilrechnungen erstellt und diese von der steuerpflichtigen Person beglichen worden seien. Dieser Satz spreche dafür, dass es letztendlich nicht um die Frage des Zahlungsflusses und des Z...

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