Entscheidungsstichwort (Thema)
Krankheitskosten, glutenfreie Diätverpflegung
Leitsatz (redaktionell)
Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung können auch bei ärztlicher Verordnung nicht als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abgezogen werden. Die diesbezügliche Ausschlussregelung des § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
Normenkette
EStG § 33 Abs. 2 S. 3, Abs. 1
Nachgehend
Tatbestand
Die Beteiligten streiten (noch) über die Frage der Abzugsfähigkeit von Krankheitskosten und Aufwendungen für glutenfreie Diätverpflegung als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 Einkommensteuergesetz (EStG).
Die Kläger wurden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.
Die Kläger haben drei gemeinsame Kinder (W geboren 2004, B geboren 2007 und F geboren 2011). Die Klägerin war im Streitjahr teilweise privat krankenversichert, teilweise „gesetzlich pflichtversichert”; der Kläger sowie die drei Kinder waren durchgehend privat krankenversichert.
Bei der 2004 geborenen Tochter war bereits vor dem Streitjahr Zöliakie diagnostiziert worden. Aufgrund der Erkrankung benötigt das Kind lebenslang dauerhaft und ununterbrochen eine vollständig glutenfreie Ernährung. Für die Zöliakie und die dadurch erforderliche glutenfreie Verpflegung des Kindes entstehen den Klägern laufend Mehraufwendungen für glutenfreie Lebensmittel.
Sowohl für die Kläger, als auch für die Kinder, entstanden im Streitjahr Krankheitskosten, welche nicht vollständig von den Krankenkassen übernommen wurden.
Im Streitjahr wurden im Rahmen der Einkommensteuererklärung selbst getragene Arztkosten und Kosten für Arzneimittel i.H.v. 2.480 € als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht.
Der Beklagte berücksichtigte antragsgemäß 2.480 € als außergewöhnliche Belastungen, brachte jedoch eine zumutbaren Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG i.H.v. 3.726 € (2 % des Gesamtbetrags der Einkünfte (GdE) von 186.322 €) in Abzug, so dass die Aufwendungen sich steuerlich nicht auswirkten. Der Beklagte setzte die Einkommensteuer entsprechend mit Einkommensteuerbescheid vom 28. Oktober 2015 fest.
Nach Einspruchseinlegung erließ der Beklagte am 14. Dezember 2015 einen Änderungsbescheid in welchem er u.a. einen Vorläufigkeitsvermerk (§ 165 Abgabenordung (AO)) hinsichtlich der Kürzung der Beiträge zur Basiskrankenversicherung gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 lit. a EStG und der Bonuszahlungen für gesundheitsbewusstes Verhalten (§ 65 a Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V)) beifügte. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen. Am 23. März 2016 erweiterten die Kläger ihren Einspruch um weiteres, zwischenzeitlich nicht mehr streitiges, Begehren.
Der Beklagte verwarf den Einspruch teilweise als unzulässig; im Übrigen wies er den Einspruch als unbegründet zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Einspruchsentscheidung vom 21. April 2016 Bezug genommen.
Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer am 18. Mai 2016 erhobenen Klage.
Die Kläger begehren nunmehr (noch) den Abzug von Krankheitskosten und von Aufwendungen für Diätverpflegung.
Die Kläger sind der Auffassung, die Krankheitskosten seien als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugszugsfähig. Geltend gemacht würden nur die nicht zuzahlungspflichtigen Aufwendungen, also solche, welche bei Steuerpflichtigen, die durch den Staat unterhalten werden, nicht zu einer Belastung führten. Es sei keine zumutbare Belastung in Abzug zu bringen. Die Kläger würden insoweit benachteiligt, weil Sozialleistungsempfänger bei diesen Krankheitskosten keine Zuzahlung zu leisten hätten, die Kläger dagegen Zahlungen leisteten, welche sich anschließend wegen der zumutbaren Eigenbelastung steuerlich nicht auswirkten. Der Gesetzgeber habe insoweit nicht berücksichtigt, dass die Steuerpflichtigen, die durch den Staat unterhalten werden, keine Zahlungen zu leisten hätten.
Die Aufwendungen für Diätverpflegung seien zu berücksichtigen. Ein Abzug einer zumutbaren Belastung sei nicht vorzunehmen; hilfsweise sei eine Berücksichtigung unter Abzug einer zumutbaren Belastung vorzunehmen. Dies gelte trotz der Regelung in § 33 Abs. 2 Satz 3 EStG wonach Aufwendungen für Diätverpflegung nicht abzugsfähig seien.
§ 33 EStG sei insoweit erweiternd auszulegen.
Die Kläger sind schließlich der Auffassung die Regelung des § 33 EStG sei, soweit sie nicht ergänzend auslegbar sei, verfassungswidrig.
Die Kläger beantragen,
2) In dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2014 von den zum Abzug beantragten außergewöhnliche Belastungen von 3.402 € (2.464 € + 938,40 €) statt bisher Null 2.356 € für Krankheitskosten ohne Abzug einer zumutbaren Belastung abzuziehen und die Einkommensteuer herabzusetzen.
3) In dem angegriffenen Einkommensteuerbescheid 2014 von den zum Abzug beantragten außergewöhnliche Belastungen von 3.402 € (2.464 € + 938,40 €) statt bisher Null zusätzlich zu Antrag 2) 938 € für Mehraufwendungen für die existenziell notwendige Diät zur He...