Entscheidungsstichwort (Thema)

Hinzurechnung von Streubesitzdividenden - Minderung des Hinzurechnungsbetrages wegen unberücksichtigter ausschüttungsbedingter Teilwertabschreibung

 

Leitsatz (redaktionell)

Im Wege verfassungskonformer teleologischer Extension des § 8 Nr. 5 GewStG ist der Wert einer nach § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG unberücksichtigt gebliebenen substanzgespeisten ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung bei der Bemessung des gewerbesteuerlichen Hinzurechnungsbetrags mindernd in Abzug zu bringen.

 

Normenkette

GewStG § 9 Nrn. 2, 7; EStG § 3c; KStG § 8b; GG Art. 3; GewStG § 8 Nr. 5

 

Nachgehend

BFH (Urteil vom 11.07.2017; Aktenzeichen I R 88/15)

BFH (Urteil vom 11.07.2017; Aktenzeichen I R 88/15)

 

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die gewerbesteuerliche Hinzurechnung von Streubesitzdividenden im Falle der Ausschüttung aus der Vermögenssubstanz der Tochterkapitalgesellschaft um den Wert einer von der empfangenden Mutterkapitalgesellschaft vorgenommenen ausschüttungsbedingten Teilwertabschreibung zu mindern ist.

Die Klägerin ist eine vermögensverwaltende GmbH mit Sitz in G. Sie ist zu 1,923 % an der A AG (nachfolgend „A AG”) mit Sitz in E beteiligt.

In der Bilanz der A AG auf den 30.09.2008 (abweichendes Wirtschaftsjahr 01.10.2007 bis 30.09.2008) wurde auf der Aktivseite ein Anlagevermögen i.H.v. rd. 21.962.000 € ausgewiesen, welches sich auf Grundstücke und Bauten im Buchwert von rd. 3.712.000 € und Anteile an verbundenen Unternehmen im Buchwert von rd. 18.250.000 € aufteilte. Bei den von der A AG gehaltenen Anteilen an verbundenen Unternehmen handelte es sich um die Beteiligungen an der E … GmbH sowie der H … GmbH. In diesen und in deren Tochtergesellschaften waren die … der A AG gebündelt.

Daneben wurden in der Bilanz der A AG sonstige Wertpapiere mit einem Buchwert von rd. 11.014.000 € und Guthaben bei Kreditinstituten i.H.v. rd. 7.075.000 € ausgewiesen. Die Bilanzsumme belief sich zum 30.09.2008 auf rd. 43.266.000 €, das ausgewiesene Eigenkapital auf rd. 41.362.000 €.

Mit Beschluss vom 09.02.2009 erteilte die ordentliche Hauptversammlung der A AG ihre Zustimmung zu einem Vertrag vom 05.12.2008 über den Verkauf der Beteiligungen an der E … GmbH und der H … GmbH mit wirtschaftlicher Wirkung zum 30.09./01.10.2008 zu einem Kaufpreis von rd. 72.078.000 €. Überdies hatte sich die A AG verpflichtet, mittels eines noch separat abzuschließenden Grundstückskaufvertrags das Betriebsgelände C-Straße … in E zu einem zu diesem Zeitpunkt wegen noch vorzunehmender Grundstücksabmessungen betragsmäßig noch nicht feststehenden Kaufpreis an die Anteilskäuferin zu veräußern.

Mit der Veräußerung ihrer Beteiligungen an der E … GmbH und der H … GmbH sowie dem Betriebsgelände wurde durch die A AG im Ergebnis ihr gesamtes …geschäft einschließlich des dazugehörigen Betriebsgrundstücks abgestoßen. Die Tätigkeit der A AG reduzierte sich dementsprechend in der Folge auf die bloße Verwaltung des ihr verbliebenen Immobilienvermögens.

Ausweislich der GuV der A AG für das (zwecks Umstellung des Wirtschaftsjahres auf den Zeitraum 01.04.-31.03. des Folgejahres gebildete) Rumpfwirtschaftsjahr vom 01.10.2008 bis zum 31.03.2009 wurde durch die Veräußerungsvorgänge ein außerordentlicher Ertrag i.H.v. rd. 53.910.000 € erzielt, der sich wie folgt zusammensetzte:

– ao. Ertrag aus Beteiligungsverkauf

53.815.000 €

– ao. Ertrag aus Grundstücksverkauf

740.000 €

– Zinsen auf Kaufpreis

1.759.000 €

– Veräußerungskosten

./. 2.404.000 €

Summe

53.910.000 €

Ausweislich der Bilanz der A AG zum 31.03.2009 verminderte sich der Buchwert ihres Anlagevermögens durch die dargestellten Veräußerungsvorgänge von rd. 21.962.000 € um rd. 18.591.000 € auf einen Buchwert von nur noch rd. 3.371.000 €. Die Bilanzsumme erhöhte sich infolge der Veräußerungen demgegenüber von rd. 43.266.000 € um rd. 39.401.000 € auf einen Wert von rd. 82.667.000 €.

Der Bilanzgewinn der A AG zum 31.03.2009 belief sich auf rd. 62.561.000 € und setzte sich wie folgt zusammen:

Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit

1.052.000 €

(1,68 %)

ao. Ertrag (s.o.)

53.910.000 €

(86,17 %)

Steuern vom Einkommen und vom Ertrag

./. 987.000 €

(./. 1,58 %)

sonstige Steuern

./.15.000 €

(./. 0,02 %)

Gewinnvortrag Vorjahr

2.000 €

(0,00 %)

Entnahmen aus den Gewinnrücklagen

8.600.000 €

(13,75 %)

Bilanzgewinn

62.561.000 €

(100,00 %)

Am 09.06.2009 beschloss die ordentliche Hauptversammlung der A AG, aus dem Bilanzgewinn eine Dividende i.H.v. 4 € je Aktie – insgesamt 62.400.000 € – an ihre Aktionäre auszuschütten. Die Ausschüttung erfolgte planmäßig am 10.06.2009. Der Ausschüttungsgesamtbetrag von 62.400.000 € entsprach 75,48 % der Bilanzsumme der A AG zum 31.03.2009 (82.667.000 €, s.o.).

Von der Ausschüttung entfiel ein Anteil von 1.200.000 € auf die Klägerin, welche 300 Aktien der A AG besaß. Zum Zeitpunkt der Ausschüttung waren die Aktien im Anlagevermögen der Klägerin mit ihrem Teilwert von 6 € je Aktie, also mit 1.800.000 € aktiviert. Da sich der Anteilswert der A AG bei der Klägerin durch die ganz w...

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