Mantelerwerb – Regelungen im Anteilskaufvertrag

 
  Musterformulierung zum Anteilskauf

Aufklärungspflichten des Notars: Jedenfalls dann, wenn Indizien für einen Mantelerwerb vorliegen, muss der Notar den Sachverhalt aufklären und bei Vorliegen der Voraussetzungen entsprechende Hinweise in die Urkunde aufnehmen (§ 17 Abs. 1 BeurkG).

Garantien des Veräußerers: Der Vertrag sollte bei einem Mantelerwerb Regelungen vorsehen, ob die Kapitalausstattung der GmbH durch den Veräußerer erfolgt ist oder ob der Erwerber notwendige Zahlungen vornimmt. Üblich sind Garantien des Veräußerers über die finanzielle Situation der GmbH (s. auch die Formulierungen bei Meyer-Landrut/Habighorst, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, A III 15 unter Pkt. 4 des Musters).

Vorsorgliche Regelung bei Anteilskaufverträgen: Angesichts der Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen wirtschaftlicher Neuausrichtung und einem Mantelerwerb ist es empfehlenswert, bei einem Anteilskauf auch dann einen Hinweis auf die Tatbestände der wirtschaftlichen Neugründung aufzunehmen, wenn diese im Ergebnis nicht vorliegen, ggf. i.V.m. der Erklärung des Verkäufers, dass die GmbH seit ihrer Gründung aktiv war, somit der Geschäftsbetrieb zu keinem Zeitpunkt ruhte.

§ X

Garantien

1. Dem Erwerber ist bekannt, dass ein sog. Mantelkauf vorliegt, da der Geschäftsbetrieb seit *** ruhte.

2. Der Veräußerer garantiert nach Belehrung über die Bedeutung einer Garantie, dass

a) mit Ausnahme der in der Anlage *** aufgeführten Verbindlichkeiten keine Verbindlichkeiten oder Verpflichtungen der Gesellschaft bestehen;

b) das Stammkapital bei Gründung vollumfänglich eingezahlt wurde zur freien Verfügung der Geschäftsführer;

c) die Gesellschaft über die in der Anlage 2 wiedergegebenen Vermögenswerte verfügt, insbesondere wird die Richtigkeit der genannten Kontenstände garantiert;

d) der Veräußerer die Geschäftsanteile frei von Rechten Dritter und frei von Verfügungsbeschränkungen abtreten kann.

(ggf. weitere Garantien, Regelungen zu den Rechtsfolgen der Garantieverletzung)

Hinweispflichten: Liegen die Voraussetzungen vor, sind Hinweise in die Urkunde aufzunehmen (s. auch hierzu die Musterformulierungen bei Fembacher, MittBayNot 2004, 133 [135] und Meyer-Landrut/Habighorst, Formular-Kommentar GmbH-Recht, 4. Aufl. 2019, A III 15).

Ebenso sind auch bei der "Wiederbelebung" der in Liquidation befindlichen GmbH vorsorglich entsprechende Hinweise zu erteilen, da der Notar nicht beurteilen kann, ob das Liquidationsverfahren ruhte.

§ Y

Belehrungen

Der Notar hat über die Besonderheiten des Mantelkaufvertrags belehrt, insbesondere über

a) die Offenlegungspflicht gegenüber dem Registergericht;

b) die Verpflichtung der Abgabe der Versicherungen entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG;

c) die Haftung der Gesellschafter und Geschäftsführer, insb. im Bereich der Handelnden- und Unterbilanzhaftung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge