OFD Magdeburg, Verfügung v. 10.11.1997, S 0353 - 4 - St 251

 

1. Rückwirkendes Ereignis

Der Erlaß, die Änderung oder die Aufhebung eines Steuerbescheides nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO setzt voraus, daß ein Ereignis eingetreten ist, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat. Das Ereignis muß nachträglich, d.h. nach Erlaß des Steuerbescheides eingetreten sein ( BFH-Urteil vom 26.10.1988, II R 55/86, BStBl 1988 II S. 75) und sich für die Vergangenheit auswirken, d.h. den der Steuerfestsetzung bisher zugrunde gelegten Sachverhalt rückwirkend verändern. Dies unterscheidet die Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO von der Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel. Die Änderungsmöglichkeit nach § 173 Abs. 1 AO stellt darauf ab, daß die Kenntnis des Finanzamts bezüglich des bei Erlaß des Steuerbescheides tatsächlich vorhandenen Sachverhalts nachträglich erweitert wird. Bei der Änderungsmöglichkeit nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO erfährt der steuerlich relevante Sachverhalt dagegen nachträglich und rückwirkend eine andere Gestaltung dadurch, daß nach Erlaß des Steuerbescheides ein Ereignis eintritt, das vom FA bei der Steuerfestsetzung nicht berücksichtigt wurde, weil es z.B. als in der Zukunft liegend noch nicht bekannt oder vorhersehbar war. Die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen neuer Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von § 173 Abs. 1 AO und die Möglichkeit der Änderung von Steuerbescheiden wegen Eintritts eines rückwirkenden Ereignisses gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO schließen einander daher grundsätzlich aus, BFH-Urteil vom 21.4.1988, IV R 215/85, BStBl 1988 II S. 863).

Ob ein Ereignis – entgegen dem grundsätzlich im Steuerrecht geltenden Rückwirkungsverbot – in die Vergangenheit zurückreicht, richtet sich nach den Normen des jeweils anzuwendenden materiellen Steuerrechts ( BFH-Urteil vom 26.7.1984, IV R 10/83, BStBl 1984 II S. 786 und vom 12.7.1989, X R 8/84, BStBl 1989 II S. 957). Der Fall eines rückwirkenden Ereignisses liegt vor allem dann vor, wenn die Besteuerung nach dem maßgeblichen Einzelsteuergesetz nicht an Lebensvorgänge, sondern unmittelbar oder mittelbar an Rechtsgeschäfte, Rechtsverhältnisse oder Verwaltungsakte anknüpft und diese Umstände nachträglich mit Wirkung für die Vergangenheit gestaltet werden ( BFH-Urteil vom 21.4.1988, IV R 215/85, BStBl 1988 II S. 863).

Beispiele:

Kein rückwirkendes Ereigni...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge