Zur Nutzung Windenergie zählen ausschließlich Windenergieanlagen, die durch Windkraft Energie erzeugen und deren Standortflächen von Flächen umgeben sind, die einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft dienen. Die abgrenzbaren Standortfläche wird bestimmt durch

  • Standfläche des Turms,
  • Fläche der Betriebsvorrichtungen (Transformatorenhaus),
  • befestigte Betriebsflächen einschließlich Umgriff wie Böschungen,
  • befestigte Zuwegungen, soweit sie nicht der Bewirtschaftung land- und forstwirtschaftlicher Flächen dient.
 
Hinweis

Windenergieanlagen, die nicht von land- und forstwirtschaftlich genutzten Flächen umgriffen werden, sondern in einem Gewerbegebiet liegen, sind dem Grundvermögen zuzuordnen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge