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Erklärungen zur Feststellung der Grundsteuerwerte (Bunde ... / 6.5 Art der Nutzung [Zu den Zeilen 7 bis 14]

Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
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Flurstücke können ganz oder auch in Teilen zu verschiedenen Nutzungen, Nutzungsteilen, Nutzungsarten, aber auch Vermögensarten gehören. Gehören Flurstücke bzw. Flächenanteile nicht zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen (Betrieb der Land- und Forstwirtschaft), sondern zum Grundvermögen (Wohngrundstück, Geschäftsgrundstück o. Ä.), dann ist für diese eine gesonderte Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (GW-1) mit ggf. weiteren Anlagen abzugeben.

 
Hinweis

Abgabe einer weiteren Feststellungserklärung

Die Abgabe einer weiteren Feststellungserklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts ist nur mit einem entsprechenden Aktenzeichen oder einer Steuernummer der jeweiligen Vermögensart möglich. Dieses ist ggf. vor der Erklärungsabgabe bei dem zuständigen Finanzamt anzufordern.

Im Einzelnen sind

  • Angaben zur Nutzung des Flurstücks,
  • Angaben zur Fläche der Nutzung,
  • Angaben zur Höhe der Ertragsmesszahl (nur bei bestimmten Nutzungen),
  • Angaben zur Bruttogrundfläche bei bestimmten Wirtschaftsgebäuden,
  • Angaben zur Durchflussmenge in l/s bei Wasserflächen fließender Gewässer

erforderlich.

Ausschließlich im Vordruck können bis zu acht Teilflächen [Zeilen 7 bis 14] je Flurstück eingetragen werden. Sind von der Vermessungs- und Katasterverwaltung auf einem Flurstück mehr als acht Nutzungen ausgewiesen, dann sind diese Teilflächen in die für das nächste Flurstück vorgesehenen Zeilen [z. B. Zeile 17 bis 24] einzutragen. Zusätzlich sind die Angaben aus den Zeilen 5 und 6 in den Zeilen 15 und 16 zu wiederholen. Bei mehr als 16 Nutzungen je Flurstück sind zunächst die Zeilen 25 und 26 mit den Flurstücksangaben und an Zeile 27 die jeweiligen Nutzungen einzutragen.

6.5.1 Nutzung und Fläche der Nutzung (Zu Spalte 1 und 2)

Für die Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens sind im BewG insgesamt 34 "Nutzungsmöglichkeiten" für Fläche...

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Erklärungen zur Feststellun... / 6.4 Angaben zu den Flurstücken [Zu den Zeilen 5 und 6]
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Grundsätzlich sind zur Identifizierung der Grundstücke einer wirtschaftlichen Einheit die Daten des Liegenschaftskatasters maßgeblich. Im Einzelnen ist der Name der Gemarkung, die 6-stellige Gemarkungsnummer, die Flurstückskennzeichen ...

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