Danielle Bettinger, Dipl.-Finanzwirt Werner Becker
Im Hamburgischen Grundsteuergesetz wurde das Wohnlagemodell rechtlich verankert. Die Basis für das Wohnlagemodell bildet das bayerische Flächenmodell, allerdings wird es um einen Abschlag für Grundstücke in "normaler Wohnlage" im Vergleich zu Grundstücken "in guter Wohnlage" ergänzt.
Für jede wirtschaftliche Einheit (im Grundvermögen das Grundstück) ist eine separate Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts elektronisch abzugeben. Diese besteht aus dem Hauptvordruck (HmbGrSt 1) und den jeweiligen im Einzelfall zutreffenden Anlagen.
Bei wirtschaftlichen Einheiten des Grundvermögens ist die Anlage Grundstück (HmbGrSt 2) und bei wirtschaftlichen Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens ist die Anlage Land- und Forstwirtschaft (HmbGrSt 3) und ggf. die Anlage Tierbestand (HmbGrSt 3A) auszuwählen. Sollten die Voraussetzungen für eine Grundsteuerbefreiung oder -ermäßigung erfüllt sein, ist zusätzlich die Anlage Grundsteuerbefreiung/-ermäßigung (HmbGrSt 4) auszufüllen.
Folgende Daten müssen Grundbesitzer in Hamburg für die Hauptfeststellung zum 1.1.2022 in den einzelnen Formularen angeben:
4.1 Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts (HmBGrSt-1)
4.1.1 Feststellungszeitpunkt
Da es sich um die Abgabe einer Grundsteuererklärung im Rahmen der Hauptfeststellung zum 1.1.2022 handelt, ist als Stichtag auch der 1.1.2022 im Hauptvordruck einzutragen (Feststellungszeitpunkt). Bei einer Nachfeststellung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf die Entstehung der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Wegfall der vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Bei Fortschreibung(en) ist es der 1. Januar des Jahres, das auf die Änderung(en) folgt und bei einer Aufhebung ist der Feststellungszeitpunkt der 1. Januar des Jahres, das auf den Wegfall der wirtschaftlichen Einheit bzw. auf den Eintritt der Voraussetzungen einer vollständigen Grundsteuerbefreiung folgt. Nachfeststellungen, Fortschreibungen und Aufhebungen sind frühestens auf den Stichtag 1.1.2023 möglich.
4.1.2 Steuernummer
Zunächst muss die 10-stellige Steuernummer des Grundstücks angegeben werden. Es handelt sich hierbei um die Steuernummer, die im Rahmen der Einheitsbewertung vergeben wurde. Die Steuernummer ist auf dem Einheitswert-, Grundsteuermess- und Grundsteuerbescheid abgedruckt oder ergibt sich aus dem Verwendungszweck des Dauerauftrags bzw. des Lastschriftverfahrens zur Zahlung der Grundsteuer. Die Steuernummer ist ohne Sonderzeichen einzutragen und die ersten beiden Ziffern "16" sind bereits vorausgefüllt.
4.1.3 Grund der Feststellung
Wenn die Feststellungserklärung zur Hauptfeststellung zum 1.1.2022 abgegeben wird, ist auch die "Hauptfeststellung" als Grund der Feststellung auszuwählen. Die übrigen Optionen "Nachfeststellung", "Aufhebung" oder "Fortschreibung(en)" sind erst ab dem Stichtag 1.1.2023 möglich, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf das Grundstück oder den Betrieb der Land- und Forstwirtschaft verändert haben. Eine Nachfeststellung wird beispielsweise durchgeführt, wenn die wirtschaftliche Einheit neu entsteht (z. B. bei Teilung eines Grundstücks in Parzellen oder bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder wenn sie aufgrund des Wegfalls der Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung erstmals der Grundsteuer unterworfen wird. Eine Fortschreibung kommt z. B. in Betracht, wenn sich die Gebäudeflächen aufgrund von Baumaßnahmen (z. B. Aufstockung oder Anbau) verändert haben. Die Aufhebung einer wirtschaftlichen Einheit ist durchzuführen, wenn die wirtschaftliche Einheit wegfällt (z. B. bei Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum) oder aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mehr der Grundsteuer zu unterwerfen ist.
4.1.4 Art der wirtschaftlichen Einheit
Hier ist auszuwählen, ob es sich bei dem Grundstück um ein bebautes oder unbebautes Grundstück handelt (oder wenn ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft vorliegt, ist dies entsprechend anzugeben).
Ein unbebautes Grundstück ist ein Grundstück auf dem sich keine benutzbaren Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Nach dem hamburgischen Grundsteuergesetz gelten als unbebautes Grundstück auch solche Grundstücke, auf denen sich Gebäude befinden, deren gesamte Fläche weniger als 30 qm umfasst.
Dies gilt nicht für Garagen, die eine eigene wirtschaftliche Einheit bilden oder wenn die Gebäudefläche der wirtschaftlichen Einheit nur deshalb weniger als 30 qm beträgt, weil das Bauwerk z. B. in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt ist, das Bauwerk aber eine Gebäudefläche von über 30 qm hat. In diesen vorgenannten Fällen handelt es sich um ein bebautes Grundstück.
Ein bebautes Grundstück ist ein Grundstück, auf dem sich benutzbare Gebäude befinden und das nicht zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehört. Als bebautes Grundstück sind auch Gebäude auf fremdem Grund und Boden gemeinsam mit dem dazugehörigen Grund und Boden (nur eine wirtschaftliche Einheit) anzusehen. Ein Grundstück gilt auch dann als bebautes Grundstück, wenn sich auf ihm Gebäude oder Anlagen befinden, die dem Zivilschutz dienen und die deshalb bei der Ermittlung des Grundsteueräquivalenzbetrags der Nutzflächen...