Tz. 55

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Nach § 34 Abs 6f KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6c des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6e geworden ist) ist § 15 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften erstmals für den VZ 2018 anzuwenden (s § 15 KStG Tz 66a).

Die Anwendungsvorschrift bezieht sich auf die erstmalige Anwendung der sog Bruttomethode gem § 15 S 1 Nr 2a KStG hinsichtlich investmentsteuerrechtlicher Normen zur sog Teilfreistellung von Erträgen und Aufwendungen (§ 20 Abs 1 bis 4, § 21 InvStG) einer OG aus Aktien-, Misch- oder Immobilienfonds (hierzu s § 8b KStG Tz 26). Die Einbindung der Teilfreistellung nach dem InvStG in die ertragstliche Organschaft verhindert, dass natürliche Pers als OT bzw MU einer OT-Pers-Ges den Vorteil einer höheren Teilfreistellung von Kap-Ges allein durch die Begr einer Organschaft gewährt bekommen.

Weiter s § 15 KStG Tz 66a.

 

Tz. 56

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

In der ggü dem urspr Reg-Entw des Ges vorgezogenen Anwendung der Bruttomethode (VZ 2018 statt VZ 2019) sah der Ges-Geber – uE zutr – kein schützenswertes Vertrauen verletzt. Hierfür spricht, dass der Kabinettsbeschl zu dem ÄndG bereits am 01.08.2018 gefasst wurde. Weiter entspr es der Besteuerungssystematik von Organschaften, dass Beteiligungserträge entspr der Rechtsform des OT bzw der dahinterstehenden Pers besteuert werden. Es musste demnach damit gerechnet werden, dass der Ges-Geber die Bruttomethode auch auf die unter die Teilfreistellung fallenden Fondserträge nach dem InvStG idF des InvStRefG v 19.07.2016 ausdehnen wird, da dies ansonsten zu unsystematischen St-Vorteilen geführt hätte.

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