Erhöhung der Einkommensgrenze ist positiv zu bewerten: Die deutliche Erhöhung der Einkommensgrenze in § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG ist zu begrüßen.

Nachdem die letzte Erhöhung der Einkommensgrenze vor über fünfzehn Jahren durch das sog. Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz[11] mit Wirkung zum 1.1.2009 erfolgte, ist die spürbare Erhöhung der Einkommensgrenze zum 1.1.2024 eine Maßnahme, die durchaus geeignet ist, die in jüngerer Vergangenheit stark rückläufige Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen wieder zu steigern. Der Gesetzgeber ist insoweit den Empfehlungen des DStV[12], des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV)[13], der Bundessteuerberaterkammer (BStBK)[14] und der zuvor dargelegten Auffassung von Prof. Ismer gefolgt.

Gleichbehandlung der unterschiedlichen Anlagearten: In diesem Zusammenhang ist besonders hervorzuheben, dass die Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in Beteiligungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG und Wohneigentum i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG einheitlich angehoben wurde.

Nach alter Rechtslage belief sich die Einkommensgrenze

  • für Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1-3 5. VermBG gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 5. VermBG a.F. auf 20.000 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 40.000 EUR (Zusammenveranlagung) und
  • für Anlagen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 5. VermBG gem. § 13 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 5. VermBG a.F. auf 17.900 EUR (Einzelveranlagung) bzw. 35.800 EUR (Zusammenveranlagung).

Die nunmehr erfolgte Gleichbehandlung der unterschiedlichen Anlagearten in Bezug auf die Einkommensgrenze ist ebenfalls eine begrüßenswerte Änderung, da sie dem Arbeitnehmer eine größere Unabhängigkeit in der Auswahl der Anlageform seiner vermögenswirksamen Leistungen bietet.[15]

Keine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage: Zu kritisieren bleibt, dass die ursprünglich im Referentenentwurf vorgesehene Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage nach § 13 Abs. 2 5. VermBG nicht in die finale Gesetzesfassung übernommen wurde. Auch wenn die einheitliche Erhöhung der Einkommensgrenze in § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG zu einem deutlich größeren Kreis an Anspruchsberechtigten führt, bleibt die Höhe der Arbeitnehmer-Sparzulage weiterhin äußerst gering.[16] Eine einheitliche Erhöhung der förderfähigen Sparleistungen auf z.B. 700 EUR bzw. 1.400 EUR, wie sie von den Bausparkassenverbänden vorgeschlagen wurde[17], wäre durchaus wünschenswert gewesen.

Erweiterung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage wünschenswert: Zuletzt wäre eine Erweiterung des Anwendungsbereichs der Arbeitnehmer-Sparzulage auf andere Anlageformen – wie insbesondere Kapitallebensversicherungen i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 7 5. VermBG – zu wünschen gewesen.[18]

[11] Gesetz zur steuerlichen Förderung der Mitarbeiterkapitalbeteiligung v. 7.3.2009, BGBl. I 2009, 451.
[12] Stellungnahme des DStV zum Referentenentwurf v. 10.5.2023, 8.
[13] Stellungnahme des GDV zum Referentenentwurf v. 12.4.2023, 8.
[14] Stellungnahme der BStBK zum Referentenentwurf v. 5.5.2023, 5.
[15] Hierzu Hillers, EStB 2023, 398 (401).
[16] Da die Förderungen in die Anlage von Beteiligungen und Wohneigentum parallel beantragt werden können, beträgt die Arbeitnehmer-Sparzulage maximal 123 EUR (400 EUR x 20 % + 470 EUR x 9 %), BMF v. 29.11.2017 – IV C 5 - S 2430/17/10001 – DOK 2017/0985139, BStBl. I 2017, 1626, Abschnitt 16 Abs. 5.
[17] Stellungnahme der Bausparkassenverbände zum Referentenentwurf v. 5.5.2023, 3.
[18] Hierzu Hillers, EStB 2023, 398 (402).

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