Erhöhung der Einkommensgrenze durch das ZuFinG: Nachdem auf Grundlage des Regierungsentwurfs zunächst nicht mehr mit einer Änderung des 5. VermBG zu rechnen war, haben sich die anders lautenden Stimmen von Vertretern der Koalitionsfraktionen und der CDU/CSU-Fraktion[9] in Teilen durchsetzen können.

Durch die finale Fassung des ZuFinG vom 11.12.2023[10] wurde die Einkommensgrenze für die Anlage von vermögenswirksamen Leistungen in

  • Beteiligungen und
  • Wohneigentum

nach § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG einheitlich auf 40.000 EUR bzw. 80.000 EUR (im Fall einer Zusammenveranlagung) angehoben.

Nach § 17 Abs. 17 5. VermBG ist die geänderte Fassung des § 13 Abs. 1 S. 1 5. VermBG erstmals für vermögenswirksame Leistungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 angelegt werden.

Keine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage: Anders als noch im Referentenentwurf vorgesehen, ist durch das ZuFinG vom 11.12.2023 allerdings keine Erhöhung der Arbeitnehmer-Sparzulage in § 13 Abs. 2 5. VermBG erfolgt.

[9] Deutscher Bundestag – Finanzausschuss debattiert höhere Arbeitnehmer-Sparzulage (letzter Abruf: 23.2.2024).
[10] Gesetz zur Finanzierung von zukunftssichernden Investitionen (ZuFinG) v. 11.12.2023, BGBl. I 2023, Nr. 354.

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