Die Abschaffungen der Erhebung der Vermögensteuer in einigen Autonomen Regionen durch Einführung von Vergünstigungen bis zu 100 % (Autonome Gemeinschaft von Andalusien, Gesetz 5/2021 vom 20.10.2021, veröffentlicht im BOJA Nr. 206 vom 26.10.2021 und im BOE Nr. 263 v. 3.11.2021, i.d.F. des Gesetzesdekretes 7/2022 vom 20.9.2022, veröffentlicht im BOJA Nr. 182 v. 21.9.2022, gültig seit dem 22.9.2022; Autonome Gemeinschaft von Madrid, Gesetzesdekret 1/2010 v. 21.10.2010, veröffentlicht im BOCM Nr. 255 v.25.10.2010 i.d.F. v. 18.4.2023), ist die Zentralregierung in Madrid durch Einführung einer sog. Solidaritätssteuer entgegentreten. Die wichtigsten Regelungen sind allesamt in Art. 3 des Gesetzes zur Besteuerung großer Vermögen vorgesehen.

Die Solidaritätssteuer ist eine zentralstaatliche Steuer. Die Autonomen Gemeinschaften haben keine Befugnis abweichende Regelungen zu treffen. Sie dürfen daher keine davon abweichenden, z.B. günstigere, Tarife heranziehen.

Die Solidaritätssteuer ergänzt die Vermögensteuer und verweist an vielen Stellen auf die Vorschriften des Vermögensteuergesetzes:

  • Die Solidaritätssteuer besteuert das um die abzugsfähigen Belastungen bzw. Verbindlichkeiten reduzierte Nettovermögen von natürlichen Personen.
  • Sie besteuert besonders hohe Vermögen, ab einem Nettovermögenswert von über 3 Mio. EUR.
  • Die Steuerbefreiung der ersten 700.000 EUR pro steuerpflichtige Person gilt nur für in Spanien ansässige Personen.
  • Sie ist zum 31.12. eines jeden Jahres fällig. Sie muss für jedes Veranlagungsjahr im Folgejahr abgeführt werden. Wann dies im laufenden Jahr für die Vermögensteuer 2022 sein wird, steht noch nicht fest.
  • Die Erhebung erfolgt im Wege der Selbstveranlagung, d.h. jeder Steuerpflichtige muss die Steuererklärung von sich aus unaufgefordert abgeben und die Steuer abführen.
  • Sie ist eine temporäre Steuer. Sie gilt für die ersten beiden Veranlagungsjahre, in der diese Steuer ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes fällig wird. Das Gesetz ist am 29.12.2022 in Kraft getreten. Die Solidaritätssteuer wird am 31.12. fällig, so dass die Solidaritätssteuer bereits für das Veranlagungsjahr 2022 gilt und daher im Jahr 2023 zu zahlen ist. Des Weiteren ist die für das laufende Veranlagungsjahr 2023 anfallende Solidaritätssteuer im Jahre 2024 zu zahlen.
  • Der Gesetzgeber behält sich vor, zu prüfen, ob die Solidaritätssteuer auch für weitere Veranlagungsjahre, d.h. ab Veranlagungsjahr 2024 erhoben werden soll oder nicht.
  • Anwendbar sind die folgenden Tarife:
 
Bereinigte Bemessungsgrundlage Betrag EUR Rest bis EUR Steuersatz in %
0 0 3.000.000,00 0
3.000.000,01 0 2.347.998,03 1,7
5.347.998,03 39.915,97 5.347.998,03 2,1
10.695.996,06 152.223,93 Darüber hinaus 3,5

Die gezahlte Vermögenssteuer kann von der Solidaritätssteuer in Abzug gebracht werden.

Sofern in den anderen Autonomen Gemeinschaften mangels Vergünstigungen, eine Vermögensteuer anfällt und wie z.B. auf den Balearischen Inseln die Vermögensteuer im Vergleich zur Solidaritätssteuer tendenziell höher ist, dürfte in vielen Fällen dies entfallen.

Beraterhinweis Die Vermögensteuer, kann, je nachdem, ob die staatlichen oder die Tarife der Autonomen Gemeinschaften herangezogen werden, unterschiedlich hoch ausfallen. Da die Vermögensteuer nach den staatlichen Tarifen in der Regel geringer ausfällt, als nach den Tarifen der Autonomen Gemeinschaften, wie z.B. die der Balearischen Inseln, empfiehlt es sich, die Vermögensteuer nach den staatlichen Bestimmungen des Vermögensteuergesetzes zu berechnen. Dies ändert allerdings nichts daran, dass die Grundlage der Berechnung der Vermögensteuer, wie eingangs dargelegt, erweitert worden ist und zudem die direkten oder indirekten Beteiligungen ausländischer Gesellschaften an spanischem Immobiliarvermögen unter bestimmten Voraussetzungen vor der Zahlung der Vermögensteuer nicht (mehr) schützt. Es empfiehlt sich daher bereits umgesetzte Gestaltungsvarianten zu überdenken und vor Erwerb hochwertiger Immobilien die zukünftige steuerliche Belastung im Blick zu haben, um die gewählten bzw. vorgesehenen Strukturen infolge der Gesetzesänderungen anzupassen.

 

Service: Hellwege, Die wesentlichen Änderungen des spanischen Erbschaft- und Schenkungssteuerrechts, der Vermögensteuer und Wertzuwachssteuer im Jahre 2021, ErbStB 2022, 19 abrufbar unter steuerberater-center.de

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