Neue Möglichkeiten durch das MoPeG

[Ohne Titel]

Dr. Martin Lohr[*]

Durch das MoPeG wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 nunmehr auch der Formwechsel von der eingetragenen GbR (nachfolgend "eGbR") in die GmbH ermöglicht. Der Beitrag sieht eine Übersicht über die wesentlichen Punkte vor und schließt mit einem Formulierungsvorschlag ab.

[*] Der Autor ist Notar in Neuss.

1. Erweiterung der Umwandlungsmöglichkeiten

Das MoPeG beinhaltet neue Regelungen des UmwG für die GbR (s. hierzu Laschewski, Rpfleger 2023, 720; Heckschen / Freier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, 1. Aufl. 2024, § 6). Die Neuregelungen sollen die Beteiligung der GbR an Umwandlungsvorgängen ermöglichen, jedoch mit der Einschränkung, dass die GbR registriert sein muss (zur Registrierung: Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 12. Aufl. 2024, A 20.1 mit einer Musterformulierung). Somit besteht ein "mittelbarer" Eintragungszwang (s. hierzu die Übersicht über vorherige Eintragungserfordernisse in: Heckschen/Weitbrecht in Becksches Notarhandbuch, 8. Aufl. 2024, § 20 Rz. Rz. 251). Das UmwG sieht nach wie vor bei Personengesellschaften nur innerstaatliche Umwandlungen vor (s. jedoch zur Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer GbR durch identitätswahrende Sitzverlegung, somit außerhalb des Umwandlungsgesetzes: OLG Oldenburg v. 30.6.2020 – 12 W 23/20, GmbHR 2020, 1284; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Rz. 2344 und Rz. 699 a ff.).

2. Änderungen beim Formwechsel

Nach bisherigem Recht konnte die GbR nur Zielrechtsträger eines Formwechsels sein (so § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG a.F.), nicht formwechselnder Rechtsträger (s. hierzu Meister / Klöcker / Berger in Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 191 Rz. 4). Nunmehr ermöglicht § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch den Formwechsel von der eGbR in eine andere Rechtsform; allerdings kommen nur Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften als neue Rechtsträger in Betracht (§ 214 Abs. 1 UmwG).

3. Verbesserung des Gläubigerschutzes

Die Neuregelungen verbessern den Gläubigerschutz. Nach bisherigem Recht konnte der Formwechsel von der GmbH in die GbR die Gläubigerinteressen beeinträchtigen, da die Geltendmachung von Ansprüchen mangels Registrierung der GbR und ihrer Gesellschafter erschwert wurde (s. hierzu BGH v. 18.10.2016 – II ZR 314/15, GmbHR 2017, 143 m. Anm. Melchior = GmbH-StB 2017, 75 [Schwetlik]). Diese Gestaltung ermöglichte eine "Firmenbestattung" unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens (Heckschen/Freier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, 1. Aufl. 2024, § 6 Rz. 42).

4. Gründungsaufwand

Der Gründungsaufwand, der in der Satzung der GmbH festgelegt wird, ist nicht auf 10 % begrenzt, wenn der Gesellschaft freies Kapital in ausreichender Höhe zusteht (KG v. 26.10.2021 – 22 W 44/21, GmbHR 2022, 32 m. Anm. Wachter = GmbH-StB 2022, 77 [Tomat]).

5. Kein Wechsel in die Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)

Der Formwechsel kann nicht in eine UG (haftungsbeschränkt) erfolgen. Das Stammkapital der GmbH besteht aus dem Vermögen der formwechselnden Gesellschaft, so dass das Sachgründungsverbot des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG einer solchen Umwandlung entgegensteht (Friedl / Krämer, Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, A 15.40, Rz. 18).

6. Musterformulierung

 

Beschluss über den Formwechsel

 
  Musterformulierung – Beschluss über den Formwechsel
Beschlussfassung: Der Beschluss über den Formwechsel ist zwingend in einer Versammlung zu fassen (§ 193 Abs. 2 UmwG). Sowohl der Beschluss als auch etwaige Zustimmungserklärungen der Anteilsinhaber sind notariell zu beurkunden (§ 193 Abs. 3 UmwG). Eine Vertretung bei der Stimmabgabe ist zulässig; eine öffentliche Beglaubigung der Vollmacht ist nicht erforderlich (hierzu Kallmeyer/Zimmermann, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 193 Rz. 11).

UVZ Nr. ***/***

Verhandelt zu ***

Vor mir, Notar ***, mit Amtssitz in ***, erschienen, beide von Person bekannt:

1. Frau ***, geboren am ***, wohnhaft in ***

2. Herr ***, geboren am ***, wohnhaft in ***
Mitwirkung aller Gesellschafter: Die Umwandlung bedarf der Zustimmung aller Gesellschafter – auch der nicht Anwesenden (§ 217 Abs. 1 UmwG). Allerdings kann der Gesellschaftsvertrag auch eine Mehrheitsentscheidung vorsehen, sofern die Mehrheit mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen beträgt (§ 217 Abs. 2 UmwG; dieses Quorum ist zwingend und kann nicht unterschritten werden, s. Kallmeyer / Blasche, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 217 Rz. 6).

Vorbemerkung

Die Erschienenen sind die alleinigen Gesellschafter der *** eGbR, eingetragen im Gesellschaftsregister des Amtsgerichts *** unter der Registernummer ***. Sie sind zu gleichen Teilen an der GbR beteiligt. Die eGbR ist als Eigentümerin des folgenden Grundbesitzes eingetragen: ***.
Beschlussinhalte: Die Mindestinhalte des Formwechselbeschlusses richten sich nach § 194 Abs. 1 UmwG (s. auch die Musterformulierungen von Heckschen / Freier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, 1. Aufl. 2024, § 6 Rz. 48, sowie Kilian in Becksches Formularbuch GmbH-Recht, 2. Aufl. 2024, A VIII 1 – Formwechsel von der GmbH & Co. KG in die GmbH). 1. Die beiden Gesellschafter halten hiermit unter Verzicht auf alle verzichtbaren Frist -und Formvorschriften eine Gesellschafterversammlung ab und beschließen hiermit, dass die Gesellsc...

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