Der Formwechsel kann nicht in eine UG (haftungsbeschränkt) erfolgen. Das Stammkapital der GmbH besteht aus dem Vermögen der formwechselnden Gesellschaft, so dass das Sachgründungsverbot des § 5a Abs. 2 S. 2 GmbHG einer solchen Umwandlung entgegensteht (Friedl / Krämer, Formularbuch Recht und Steuern, 10. Aufl. 2021, A 15.40, Rz. 18).

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