Die Neuregelungen verbessern den Gläubigerschutz. Nach bisherigem Recht konnte der Formwechsel von der GmbH in die GbR die Gläubigerinteressen beeinträchtigen, da die Geltendmachung von Ansprüchen mangels Registrierung der GbR und ihrer Gesellschafter erschwert wurde (s. hierzu BGH v. 18.10.2016 – II ZR 314/15, GmbHR 2017, 143 m. Anm. Melchior = GmbH-StB 2017, 75 [Schwetlik]). Diese Gestaltung ermöglichte eine "Firmenbestattung" unter Vermeidung eines Insolvenzverfahrens (Heckschen/Freier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, 1. Aufl. 2024, § 6 Rz. 42).

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