Nach bisherigem Recht konnte die GbR nur Zielrechtsträger eines Formwechsels sein (so § 191 Abs. 2 Nr. 1 UmwG a.F.), nicht formwechselnder Rechtsträger (s. hierzu Meister / Klöcker / Berger in Kallmeyer, UmwG, 7. Aufl. 2020, § 191 Rz. 4). Nunmehr ermöglicht § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG auch den Formwechsel von der eGbR in eine andere Rechtsform; allerdings kommen nur Kapitalgesellschaften und eingetragene Genossenschaften als neue Rechtsträger in Betracht (§ 214 Abs. 1 UmwG).

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