Das MoPeG beinhaltet neue Regelungen des UmwG für die GbR (s. hierzu Laschewski, Rpfleger 2023, 720; Heckschen / Freier, Das MoPeG in der Notar- und Gestaltungspraxis, 1. Aufl. 2024, § 6). Die Neuregelungen sollen die Beteiligung der GbR an Umwandlungsvorgängen ermöglichen, jedoch mit der Einschränkung, dass die GbR registriert sein muss (zur Registrierung: Gustavus, Handelsregisteranmeldungen, 12. Aufl. 2024, A 20.1 mit einer Musterformulierung). Somit besteht ein "mittelbarer" Eintragungszwang (s. hierzu die Übersicht über vorherige Eintragungserfordernisse in: Heckschen/Weitbrecht in Becksches Notarhandbuch, 8. Aufl. 2024, § 20 Rz. Rz. 251). Das UmwG sieht nach wie vor bei Personengesellschaften nur innerstaatliche Umwandlungen vor (s. jedoch zur Zulässigkeit des grenzüberschreitenden Formwechsels einer GbR durch identitätswahrende Sitzverlegung, somit außerhalb des Umwandlungsgesetzes: OLG Oldenburg v. 30.6.2020 – 12 W 23/20, GmbHR 2020, 1284; Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Rz. 2344 und Rz. 699 a ff.).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge