(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich in Berlin ausgetauscht.

 

(2) Dieses Abkommen tritt am Tag des Austausches der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist in beiden Vertragsstaaten anzuwenden [1]

 

a)

bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern auf die Beträge, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

b)

bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume erhoben werden, die am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs beginnen, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;

 

c)

in Bezug auf den Informationsaustausch im Sinne des Artikels 26 ab dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist und Anwendung findet;

 

d)

in Bezug auf die Amtshilfe bei der Erhebung von Steuern im Sinne des Artikels 27 am oder nach dem 1. Januar des Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist und Anwendung findet.

 

(3) Das am 23. Dezember 1975 in Tunis unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Tunesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie das dazugehörende Schlussprotokoll vom selben Tag treten mit Inkrafttreten dieses Abkommens außer Kraft; sie sind ab dem Zeitpunkt, ab dem dieses Abkommen Anwendung findet, nicht mehr anzuwenden.

[1] In Kraft getreten am 16.12.2019 (BGBl. 2020 II S. 154).

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