AA v. 13.10.2016, o. Az., BStBl I 2016, 1323

Bekanntmachung
über das Inkrafttreten
des deutsch-japanischen Abkommens
zur Beseitigung der Doppelbesteuerung
auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen
und bestimmter anderer Steuern
sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung
und über das gleichzeitige Außerkrafttreten
des früheren Abkommens vom 22.4.1966

Nach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 18.7.2016 zu dem Abkommen vom 17.12.2015 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und bestimmter anderer Steuern sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung (BGBl 2016 II S. 956, 958) wird bekannt gemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 31 Absatz 1

am 28. Oktober 2016

in Kraft treten wird.

Nach Artikel 31 Absatz 6 dieses Abkommens wird das Abkommen vom 22.4.1966 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei einigen anderen Steuern (BGBl 1967 II S. 871, 872; 1980 II S. 1182, 1183; 1984 II S. 194, 195)

mit Ablauf des 27. Oktober 2016

außer Kraft treten.

 

Normenkette

DBA-Japan 2015 Art. 31 Abs. 1;

DBA-Japan 2015/ZustG Art. 3 Abs. 2

 

Fundstellen

BStBl I, 2016, 1323

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