OFD Niedersachsen, Verfügung v. 19.10.2016, S 4505 - 41 - St 262

Bezug: Urteil des BFH vom 12.7.2016, II R 57/14

Der BFH hat entschieden, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG Grundstücksschenkungen unter einer Auflage hinsichtlich des Werts der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegen, wenn die Auflage bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Unerheblich ist, ob die Auflage tatsächlich bei der Schenkungsteuer abgezogen wurde. Das gilt selbst dann, wenn die Grundstücksschenkung insgesamt von der Schenkungsteuer befreit ist. Auch mit welchem Wert sich die Auflage ggf. bei der Schenkungsteuer bereicherungsmindernd auswirkt, spielt für die Festsetzung der Grunderwerbsteuer keine Rolle. Die Festsetzung von Schenkungsteuer einerseits und von Grunderwerbsteuer andererseits haben verfahrensrechtlich und materiell-rechtlich grundsätzlich unabhängig voneinander nach den jeweils geltenden Vorschriften zu erfolgen.

Im Streitfall liegt eine Grundstücksschenkung i.S. des § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG vor. Die Schenkung erfolgte unter dem Vorbehalt eines Wohnungsrechts i.S. der §§ 1090 und 1093 BGB. Dabei handelt es sich um eine die Bereicherung i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbStG mindernde Nutzungs- oder Duldungsauflage, deren Wert bei der Schenkungsteuer abziehbar ist. Die Abziehbarkeit bei der Schenkungsteuer hat nach § 3 Nr. 2 Satz 2 GrEStG zur Folge, dass der Grundstückserwerb mit dem Wert der Auflage der Grunderwerbsteuer unterliegt. Die Steuerfreiheit nach § 13 Abs. 1 Nr. 16 Buchst. b ErbStG ist unerheblich.

Der BFH hält damit an seiner bisherigen Rechtsprechung fest (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 20.11.2013, II R 38/12, BStBl 2014 II S. 479).

 

Normenkette

GrEStG § 3 Nr. 2 Satz 2

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