Für die steuerstrafrechtliche Verteidigung ist die Einstellung nach § 153a StPO das zentrale Mittel, um eine schnelle Verständigung mit der Straf- und Bußgeldsachenstelle zu erreichen. Dabei ist der Strafverteidiger – auch zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken – dazu verpflichtet, die strafrechtlichen und außerstrafrechtlichen Folgen einer solchen Einstellungsentscheidung sowie deren Vor- und Nachteile gegenüber anderen Einstellungsmöglichkeiten mit dem Mandanten zu erörtern und auf mögliche Folgen hinzuweisen. Die möglichen außerstrafrechtlichen Folgen haben sich nunmehr durch die Neuregelung des Korruptionsregisters abgemildert. Gleichwohl kann der der Einstellung zugrunde liegende Sachverhalt von anderen Behörden aufgegriffen und eigenständig gewürdigt werden.

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem AO-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle online bis zum 30.6.2024 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

 

Service: Eich, Außergerichtliche Einstellungsmöglichkeiten von Steuerstrafverfahren und außerstrafrechtliche Nebenfolgen (Teil 1), AO-StB 2023, 248; abrufbar unter steuerberater-center.de

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge