Entscheidung des BVerfG ...: Das BVerfG hat sich sehr eingehend und überzeugend mit der verfassungsrechtlichen Benachteiligung personenidentischer Schwester-PersG auseinandergesetzt und den punktuellen, sachlich nicht einleuchtenden Begünstigungsausschluss der unentgeltlichen Übertragung gekippt.

... fordert den Steuergesetzgeber: Bevor der BFH nun entscheiden kann (das Az. des BFH im Verfahren nach Ergehen der Entscheidung des BVerfG lautet I R 4/24), ist der Steuergesetzgeber am Zug. Im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit hat er die Wahl, Umstrukturierungsmaßnahmen prinzipiell neu zu ordnen. Die gesetzliche Neugestaltung sollte nicht nur die unentgeltlichen Maßnahmen betreffen, die Gegenstand der Besprechungsentscheidung waren. Zutreffend plädiert die Literatur für eine Reform auch von Übertragungsvorgänge gegen Gewährung oder Minderung von Gesellschaftsrechten.[31] Angesichts der praktisch hohen Relevanz steuerneutraler Umstrukturierungsvorgänge erscheint die Ausweitung der Buchwertfortführung jedenfalls auf beteiligungsidentische Schwester-PersG geboten. Der Gesetzgeber hat dabei auch die Gelegenheit zur Prüfung, ob die Buchwertfortführung bei nicht beteiligungsidentischen Schwester-PersG – ungeachtet der Deckung der Beteiligungsverhältnisse – ebenfalls Anwendung finden soll.[32] Dafür spricht, dass ein Überspringen stiller Reserven in den schon jetzt geregelten Fällen des § 6 Abs. 5 S. 3 EStG grds. möglich ist.

Missliebigen Konstellationen könnte der Steuergesetzgeber durch eine Ausweitung der Sperrfrist begegnen.[33] Dies hat das BVerfG zwar nur für beteiligungsidentische Schwester-PersG angedeutet, könnte aber auch auf sonstige Konstellationen ausgeweitet werden.

 

Service: BFH v. 10.4.2013 – I R 80/12, GmbH-StB 2013, 331 (Luxem) abrufbar unter steuerberater-center.de

[31] Schindler in Kirchhof/Seer, EStG, 23. Aufl. 2024, § 6 Rz. 224; Stenert, GmbHR 2024, 408 (414 Rz. 56); Intrau/von Lishaut, FR 2024, 171 (183); vgl. auch Fischer, BB 2024, 304; Strahl, NWB 2024, 224 (225).
[32] Für eine generelle Freistellung unabhängig von den Beteiligungsverhältnissen ebenso Stenert, GmbHR 2024, 408 (414 Rz. 57); Kraft, Ubg 2024, 173 (175 f., 177 f.); Krüger, FR 2024, 350 (362); vgl. auch Intrau/von Lishaut, FR 2024, 171 (183), die eine steuerneutrale Übertragung jedenfalls insoweit befürworten, als sich die Beteiligungen an beiden Gesellschaften decken.
[33] Vgl. hierzu Kraft, Ubg 2024, 173 (176 f., 178 f.), die zwischen bei beteiligungsidentischen und beteiligungsverschiedenen Schwesterpersonengesellschaften unterscheidet und eine Sperrfristenregelung jedenfalls für beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaften als potentiell gleichheitswidrig ausschließt.

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