Die Finanzverwaltung gewährt eine Vertrauensschutzregelung in besonderen Fällen:

  • Ein Rückfall auf die Regelverschonung kommt nach der BFH-Entscheidung nicht mehr in Betracht, wenn der Antrag auf die Optionsverschonung bereits gestellt wurde und die Voraussetzung hierfür nicht erfüllt sind (sog. Optionsfalle). Soweit die Voraussetzungen für die Regelverschonung vorliegen, besteht in Ausnahme dazu aus Vertrauensschutzgründen die Möglichkeit zur Regelverschonung, sofern der Antrag auf Optionsverschonung vor dem 25.1.2024 gestellt wurde (Tz. 36). Beachten Sie: Die sog. Optionsfalle übernimmt die Finanzverwaltung für das aktuelle Recht. Danach kommt bei bereits erfolgter Erklärung zur optionalen Vollverschonung für eine wirtschaftliche Einheit ein Rückfall auf die Regelverschonung mit Ausnahme des in Tz. 36 eingeräumten Vertrauensschutzes nicht in Betracht. Das gilt laut dem Ländererlass selbst dann, wenn nur eine wirtschaftliche Einheit Übertragungsgegenstand ist (vgl. Tz. 11).
  • Nach der bisherigen Verwaltungsauffassung wurde die Einhaltung der Mindestlohnsumme für alle wirtschaftlichen Einheiten gemeinsam geprüft. Nunmehr folgt diese Prüfung für jede wirtschaftliche Einheit gesondert, so dass eine Verrechnung zwischen wirtschaftlichen Einheiten damit ausgeschlossen ist (vgl. Tz. 28–29). Für die Fälle der Steuerentstehung vor dem Zeitpunkt des der Veröffentlichung der BFH-Entscheidung am 25.1.2024 ist aus Vertrauensschutzgründen wie bisher zu verfahren, d.h. maßgeblich ist die einheitsübergreifende Ermittlung der Mindestlohnsumme. Auf Antrag kann aber auch eine Berechnung für jede wirtschaftliche Einheit vorgenommen werden (Tz. 37).

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