Prof. Rolf-Rüdiger Radeisen
Überblick
Mittlerweile ist es gute Übung, dass die Finanzverwaltung den UStAE zum Jahreswechsel überarbeitet und Anpassungen vornimmt. Neben redaktionellen Anpassungen wird hauptsächlich die schon vorher veröffentlichte Rechtsprechung des BFH mit aufgenommen. In einigen Fällen werden Klarstellungen oder Präzisierungen vorgenommen. Obwohl materiell-rechtliche Änderungen damit nicht verbunden sind, ist die Aufnahme von einigen BFH-Entscheidungen für die Praxis wichtig.
Kommentar
Die rechtliche Problematik
Die Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung zur Umsatzsteuer – der UStAE – werden permanent fortgeschrieben. Einmal im Jahr – regelmäßig zum Jahresende – wird dann der UStAE noch einmal grundsätzlich durchgesehen und redaktionell angepasst. Dabei werden insbesondere Verweise auf bisher noch nicht enthaltene Urteile des BFH sowie des EuGH mit aufgenommen. Die Änderungen geben im Wesentlichen nur den derzeitigen Stand der Rechtserkenntnisse zum Umsatzsteuerrecht wieder und haben darüber hinaus keine in der Praxis wesentlichen neuen Folgen zum Inhalt. Anhand der Aufnahme der neuen Urteile des BFH kann aber noch einmal gut nachverfolgt werden, welche rechtlichen Änderungen durch die Rechtsprechung des BFH in den vergangenen Monaten vorgenommen wurden.
Die Anweisung des Bundesministeriums der Finanzen
Die Anpassungen durch das BMF-Schreiben lassen sich im Wesentlichen in 3 Kategorien einordnen:
- Redaktionelle und sprachliche Änderungen;
- Klarstellungen und Präzisierungen der bisherigen Anweisungen;
- Aufnahme weiterer Rechtsprechung in den UStAE.
Zum 1.5.2016 hat in der Europäischen Union der Unionszollkodex (UZK) den Zollkodex abgelöst, gleichzeitig ist die Zollkodex-DVO durch 2 Durchführungsrechtsakte (UZK-DA und UZK-IA) ersetzt worden. Entsprechend sind durchgängig im UStAE die Verweise auf die entfallenen Vorschriften des Zollkodex durch die jetzt zutreffenden Normen des UZK und der Durchführungsrechtsakte ersetzt worden. Materiell-rechtliche Veränderungen haben sich für die Praxis durch die geänderten Verweisvorschriften nicht ergeben.
Darüber hinaus wird im UStAE der Begriff der "Gemeinschaft" durch den mittlerweile üblichen und aus den Europäischen Rechtsakten abgeleiteten Begriff der "Union" ersetzt. So werden auch aus den "Gemeinschaftswaren" jetzt "Unionswaren". Ebenfalls erfolgte – ohne inhaltliche Änderungen – eine Anpassung der Fachbegriffe im Zusammenhang mit Ein- und Ausfuhren aus bzw. in das Gebiet der Europäischen Union.
Über die rein redaktionellen Änderungen hinausgehende Anpassungen im UStAE werden in den folgenden Abschnitten vorgenommen:
Abschnitt |
Inhalt |
Abschn. 1.5 Abs. 2 Sätze 5 und 6 UStAE |
Wird ein vermietetes oder verpachtetes Gebäude veräußert, ist zu prüfen, ob eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegt. Voraussetzung dafür ist, dass der Erwerber das Unternehmen des Veräußerers fortsetzt. Bisher war regelmäßig davon ausgegangen worden, dass der Verkauf einer Immobilie entweder ganz oder gar nicht eine Geschäfts- oder Teilbetriebsveräußerung darstellen kann. Nachdem der BFH aber festgestellt hatte, dass in dem Fall, in dem der Veräußerer ein verpachtetes Geschäftshaus veräußert und der Erwerber die Verpachtung nur hinsichtlich eines Teils des Gebäudes fortsetzt, hinsichtlich dieses Gebäudeteils eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung vorliegt, hat die Finanzverwaltung dies jetzt in den UStAE so mit aufgenommen. Dies gilt unabhängig davon, ob der verpachtete Gebäudeteil zivilrechtlich selbstständig ist oder nicht. |
Abschn. 1.8 Abs. 6 Satz 2 UStAE |
Zur Bemessungsgrundlage bei der entgeltlichen Ausführung von Leistungen an Arbeitnehmer wird klarstellend zum Ansatz der Mindestbemessungsgrundlage darauf hingewiesen, dass der Umsatz höchstens mit dem marktüblichen Entgelt besteuert werden darf. |
Abschn. 1a.2 Abs. 12 UStAE |
Verbringt ein Unternehmer zur eigenen Verwendung einen Gegenstand aus einem Mitgliedstaat der Union in einen anderen Mitgliedstaat, liegt grundsätzlich ein innergemeinschaftliches Verbringen vor. Ausgenommen davon ist aber eine nur vorübergehende Verwendung, zu der auch die sog. befristete Verwendung eines Gegenstands gehört. Von einer befristeten Verwendung ist auszugehen, wenn der Gegenstand abhängig von unterschiedlichen zollrechtlichen Eingruppierungen nicht länger als 24 Monate (oder weniger) in dem anderen Mitgliedstaat verbleibt. Unter Berücksichtigung der neuen Regelungen zum UZK hat die Finanzverwaltung die Liste zur Abgrenzung der befristeten Verwendung vollständig überarbeitet. |
Abschn. 2.3 Abs. 6 Satz 1 UStAE |
In Abschn. 2.3 Abs. 6 Satz 1 UStAE hat die Finanzverwaltung beispielhaft aufgeführt, wann regelmäßig von einer nachhaltigen Tätigkeit zur Begründung der Unternehmereigenschaft auszugehen ist. Nachdem sich der BFH mit der Unternehmereigenschaft von ebay-Händlern auseinandergesetzt hatte, nimmt die Finanzverwaltung einen weiteren beispielhaften Tatbestand zur Nachhaltigkeit einer Tätigkeit auf. Danach führt der planmäßige, wiede... |