Schließt ein Steuerpflichtiger im Rahmen eines Verwaltungsvertragsmodells einen Kaufvertrag über ein mobiles Blockheizkraftwerk ab, nimmt er eine gewerbliche Tätigkeit auf. Ändert er später mangels Lieferung des Kraftwerkes die vertragliche Konstruktion dahingehend, dass er sein noch zu lieferndes Kraftwerk verpachtet, führt dies nicht zur Aufgabe des Gewerbebetriebes. Im Streitfall sah das FG die Voraussetzungen für eine (gewerbliche) Betriebsverpachtung im Ganzen als gegeben an, die die Einkünfte aus Gewerbebetrieb unberührt lässt.

Ist ersichtlich, dass auf Grund eines betrügerischen Schneeballsystems eine Lieferung des Kraftwerkes nicht mehr erfolgen wird und Rückzahlungsansprüche ausfallen werden, können geleistete Kaufpreiszahlungen bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb angesetzt werden. Denn vergebliche Aufwendungen zur Anschaffung/Herstellung abnutzbarer WG sind als BA/WK in dem VZ abzuziehen, in dem sich mit großer Wahrscheinlichkeit herausstellt, dass es zu keiner Verteilung der Aufwendungen im Wege der AfA kommen wird. Beachten Sie: Entsprechend sind auch Vorauszahlungen auf später nicht erbrachte Herstellungsleistungen sofort abziehbar, wenn das angestrebte Anschaffungsgeschäft nicht zustande gekommen ist und eine Rückzahlung nicht erlangt werden kann.

FG Sachsen-Anhalt v. 22.8.2023 – 5 K 712/19, EFG 2024, 361, Rev. eingelegt, Az. des BFH: X R 26/23

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