Die Veräußerung von Anteilen an Grundstückskapitalgesellschaften stellt keinen Gewerbebetrieb dar, wenn sich die Anteilsveräußerungen nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen. Unabhängig davon wird die Grenze zur privaten Vermögensverwaltung auch nicht überschritten, wenn innerhalb von fünf Jahren Anteile an mehr als drei Grundstückskapitalgesellschaften verkauft werden.

FG Berlin-Brandenburg v. 19.9.2023 – 8 K 8162/21, EFG 2024, 56, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 29/23

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