Bei einer Verdienstausfallentschädigung, die nach gerichtlichem Vergleich nach der sog. modifizierten Nettolohnmethode erfolgt, gehören auch die Übernahme und Erstattung der auf den Verdienstausfall zu zahlenden Einkommensteuern zur Entschädigung i.S.d. § 24 Nr. 1 Buchst. a i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 EStG. Die Erstattung der (nicht geringfügigen) Mehrsteuern in einem späteren VZ steht jedoch der Tarifbegünstigung i.S.d. § 34 EStG entgegen.

FG Baden-Württemberg (Außensenate Freiburg) v. 5.10.2023 – 3 K 3132/20, EFG 2024, 39, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IX R 26/23

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