Der auf Grund eines Vergleichs anlässlich des Widerrufs eines Darlehens erhaltene Nutzungsersatz für bereits erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen stellt steuerpflichtige Kapitalerträge des Darlehensnehmers nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG dar. Denn der Rückgewähranspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. Die daraus resultierenden Ansprüche auf Nutzungswertersatz für Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen gehören damit nach Auffassung des FG Berlin-Bdb. zu den Erträgen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Im Ergebnis stellt der Nutzungswertersatzanspruch die widerrufenden Steuerpflichtigen wirtschaftlich einem Kapitalanleger gleich, obwohl es sich um "Zwangseinnahmen" handelt.

FG Berlin-Bdb. v. 7.4.2022 – 14 K 9216/19, EFG 2022, 1742, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 7/22

Beraterhinweis S. hierzu auch die unter den Az. VIII R 30/19, VIII R 5/21, VIII R 11/21, VIII R 13/21 und VIII R 21/21 anhängigen Revisionsverfahren.

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