Die Mitvermietung eines Lastenaufzugs kann sich als zwingend notwendiger Teil einer wirtschaftlich sinnvoll gestalteten eigenen Grundstücksverwaltung darstellen, die der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht entgegen steht.

Fest mit dem Gebäude verbundene Rampen, die mit Verbindungsblechen zum Ausgleich etwaiger Höhenunterschiede zu anliefernden Lkw versehen sind, sind keine kürzungsschädlichen Betriebsvorrichtungen. Im Streitfall handelte es sich um fest mit dem Gebäude verbundene Laderampen aus Beton mit daran fest verbundenen bzw. losen metallenen Verbindungsblechen.

Das Vorliegen einer Betriebsverpachtung steht der Gewährung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG nicht zwingend entgegen. Denn eine Betriebsverpachtung kann auch dann vorliegen, wenn nur ein Betriebsgrundstück – ggf. i.V.m. Betriebsvorrichtungen – verpachtet wird. In diesen Fällen liegt schon dann eine Betriebsverpachtung vor, wenn das Grundstück die alleinige wesentliche Betriebsgrundlage darstellt.

FG Düsseldorf v. 23.11.2023 – 14 K 1037/22 G, F, EFG 2024, 311, Rev. eingelegt, Az. des BFH: IV R 31/23

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