Der Rückgewähranspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG; die daraus resultierenden Ansprüche auf Nutzungswertersatz für Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen gehören damit zu den Erträgen i.S.d. Vorschrift. Im Ergebnis stellt der Nutzungswertersatzanspruch die den Darlehensvertrag widerrufenden Steuerpflichtigen wirtschaftlich (faktisch) einem Kapitalanleger gleich, obwohl es sich um "Zwangseinnahmen" handelt.

FG Berlin-Brandenburg v. 25.1.2023 3 – K 3033/20, EFG 2024, 184, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/23

Beraterhinweis Zu dieser Problematik sind beim BFH bereits Revisionen anhängig unter den Az. VIII R 7/22, VIII R 30/19, VIII R 5/21, VIII R 11/21, VIII R 13/21, VIII R 3/22 und VIII R 21/21.

Aktuell hat der BFH entschieden, dass der Bezug eines Nutzungsersatzes i.R.d. reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) keinen steuerbaren Kapitalertrag begründet, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BFH v. 7.11.2023 – VIII R 7/21, EStB 5/2024 u. BFH v. 7.11.2023 – VIII R 16/22, EStB 5/2024).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge