Die Veräußerung von Anteilen an Grundstückskapitalgesellschaften stellt keinen Gewerbebetrieb – mit der Folge der Versagung der erweiterten Kürzung gem. § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG – dar, wenn sich die Anteilsveräußerungen nicht als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellen.

FG Berlin-Brandenburg v. 19.9.2023 – 8 K 8162/21, EFG 2024, 56, Rev. eingelegt, Az. des BFH: III R 29/23

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