a) Nutzungsersatz für erbrachte Zins- und Tilgungsleistungen nach Widerruf eines Darlehensvertrages
Der Rückgewähranspruch auf Zins- und Tilgungsleistungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis ist eine sonstige Kapitalforderung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG; die daraus resultierenden Ansprüche auf Nutzungswertersatz für Nutzungen aus den Zins- und Tilgungsleistungen gehören damit zu den Erträgen i.S.d. Vorschrift. Im Ergebnis stellt der Nutzungswertersatzanspruch die den Darlehensvertrag widerrufenden Steuerpflichtigen wirtschaftlich (faktisch) einem Kapitalanleger gleich, obwohl es sich um "Zwangseinnahmen" handelt.
FG Berlin-Brandenburg v. 25.1.2023 3 – K 3033/20, EFG 2024, 184, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 5/23
Beraterhinweis Zu dieser Problematik sind beim BFH bereits Revisionen anhängig unter den Az. VIII R 7/22, VIII R 30/19, VIII R 5/21, VIII R 11/21, VIII R 13/21, VIII R 3/22 und VIII R 21/21.
Aktuell hat der BFH entschieden, dass der Bezug eines Nutzungsersatzes i.R.d. reinen Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrags nach Widerruf (vor Anwendbarkeit des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB a.F.; jetzt § 357b BGB) keinen steuerbaren Kapitalertrag begründet, da er nicht auf einer erwerbsgerichteten Tätigkeit beruht und mithin nicht innerhalb der steuerbaren Erwerbssphäre erzielt wird. Das infolge des Widerrufs entstandene Rückgewährschuldverhältnis ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise ertragsteuerlich als Einheit zu behandeln. Der bezogene Nutzungsersatz ist auch nicht gem. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar (BFH v. 7.11.2023 – VIII R 7/21, EStB 5/2024 u. BFH v. 7.11.2023 – VIII R 16/22, EStB 5/2024).
b) Einräumung einer wertlosen Position gegen eine werthaltige Gegenleistung als vGA
Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn sich ein an einer GmbH (GmbH 1) mit 50,1 % beteiligter Gesellschafter entschuldet, indem er einer anderen GmbH (GmbH 2), die er mittelbar beherrscht, eine als Vorkaufsrecht bezeichnete, nicht werthaltige Position im Zusammenhang mit einem ihm gehörenden Grundstück zurechnet, die die GmbH 2 dadurch "bezahlt", dass sie insbesondere sein negatives Verrechnungskonto bei der GmbH 1 "übernimmt".
FG Düsseldorf v. 10.2.2022 – 9 K 1598/20 E, EFG 2024, 189, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 19/23
c) Verlust aus Veräußerung einer GmbH-Beteiligung als nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuernder Kapitalertrag
Werden Darlehensforderungen gegenüber einer Tochtergesellschaft einer GbR für 1 EUR veräußert und wird in der Folge über das Vermögen der Tochtergesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so führt der entstehende Verlust bei den Gesellschaftern der GbR zu Einkünften aus Kapitalvermögen gem. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Diese sind mit dem besonderen Steuersatz nach § 32d Abs. 1 EStG zu besteuern, wenn der endgültige Forderungsausfall zum Zeitpunkt der Veräußerung tatsächlich noch nicht festgestellt werden kann.
FG Köln v. 22.8.2023 – 15 K 2151/20, EFG 2024, 205, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 32/23
d) Anwendungsbereich des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG
Der Tatbestand des § 20 Abs. 4a S. 3 EStG 2015 ist nur erfüllt, wenn die Rückzahlung der sonstigen Kapitalforderung bei Fälligkeit entweder in Geld oder einer Wertpapierlieferung erfolgen kann. Daran fehlt es, wenn die Art der Rückzahlung von Bedingungen an einem Stichtag, der vor dem Fälligkeitstag der Rückzahlungsforderung liegt, abhängig ist, die weder der Anleger noch der Emittent beeinflussen kann.
Nach Auffassung des FG Düsseldorf ist § 20 Abs. 4a S. 3 EStG zudem nicht anzuwenden, wenn der Steuerpflichtige neben einer Lieferung von Wertpapieren eine Barzahlung erhält, die den Wert der übertragenen Wertpapiere um ein Vielfaches übersteigt.
FG Düsseldorf v. 8.11.2023 – 2 K 696/19 E, EFG 2024, 371, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VIII R 35/23
Beraterhinweis Siehe hierzu auch die beim BFH unter dem Az. VIII R 18/23 anhängige Revision.
e) Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste
Die in § 20 Abs. 6 S. 5 EStG i.d.F. des JStG 2020 geregelte betragsmäßige Verrechnungsbeschränkung für Termingeschäftsverluste führt nach Auffassung des FG Rheinland-Pfalz i.R.d. summarischen Prüfung des Aussetzungsverfahrens zur Ungleichbehandlung, für die es nach vorläufiger Prüfung an einem sachlichen Rechtfertigungsgrund fehlt.
FG Rheinland-Pfalz v. 5.12.2023 – 1 V 1674/23, EFG 2024, 378, Beschwerde eingelegt, Az. des BFH: VIII B 113/23 (AdV)