Die Erhebung einer Klage beim FG durch einen Rechtsanwalt ist ab dem 1.1.2022 unzulässig, wenn sie nicht als elektronisches Dokument in der Form des § 52a FGO übermittelt wird. Der Verstoß gegen § 52d FGO führt zur Unwirksamkeit der Klage; die Prozesserklärung ist nicht wirksam.

Auch für Rechtsanwaltsgesellschaften gilt diese Übermittlungspflicht i.S.d. § 52d S. 1 FGO sowie des § 130d S. 1 ZPO schon seit dem 1.1.2022. Der Umstand, dass es für Rechtsanwaltsgesellschaften bisher kein eigenes besonderes elektronisches Anwaltspostfach gibt, führt nicht dazu, dass sie von der Verpflichtung zur Übermittlung elektronischer Dokumente befreit sind.

FG Berlin-Bdb. v. 6.7.2022 – 9 K 9009/22, Rev. eingelegt, Az. des BFH: VII R 34/22

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