Nach einer BP erließ das FA geänderte KSt-Bescheide. Einen Tag nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist ging beim FA per Fax um 15:43 Uhr ein auf den Vortag datiertes Einspruchsschreiben gegen die KSt-Änderungsbescheide ein. Am gleichen Tag ging per Fax ein weiteres Schreiben des Steuerberaters (StB) beim FA ein, mit dem dieser einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stellte. Zur Begründung wurde ausgeführt, man habe eine zuverlässige Botin beauftragt, den Einspruch am gestrigen Tag in den Briefkasten des FA einzuwerfen. Das habe diese allerdings vergessen und den beigefügten Einspruch wieder zurückgegeben. Daher beantrage man Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hole die versäumte Einspruchsfrist nach.

Das FA forderte das Fristenkontrollbuch sowie das Postausgangsbuch des StB an. Nachdem der StB dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, verwarf das FA die Einsprüche als unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne nicht gewährt werden.

Das FG lehnt ebenfalls eine Wiedereinsetzung ab:

Beruft sich ein Berufsträger in einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auf ein entschuldbares Büroversehen, muss substantiiert und in sich schlüssig vorgetragen werden, wie die Fristen im Büro des Prozessbevollmächtigten überwacht werden.

Bote: Sofern ein Mitarbeiter als Bote für schriftwahrende Schriftsätze verwendet wird, ist für eine zuverlässige und nachvollziehbare Ausgangskontrolle erforderlich, dass im Postausgangsbuch vermerkt wird, wem welche Ausgangspost als Bote übergeben wurde.

Der Grundsatz, dass ein festgestellter Organisationsmangel dann nicht ursächlich für die Fristversäumnis ist, wenn eine diesen Mangel ausgleichende konkrete Einzelanweisung ergangen, jedoch vom Büro nicht befolgt worden ist, gilt nur in den Fällen, in denen die Ausführung der erteilten Anweisungen nicht mittels organisatorischer Vorkehrungen institutionell überwacht werden kann.

Die bloße Möglichkeit einer Einzelanweisung reicht zur Glaubhaftmachung nicht aus.

FG Münster v. 31.8.2023 – 10 K 2110/19 K U F

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